Geprüfte Rechtsfachwirtin und Geprüfte Bilanzbuchhalterin Birgit Benker, Korrektur von Rechnungen, anwaltsbüro 2022, 4
Gem. § 10 RVG kann der Rechtsanwalt seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. § 10 Abs. 2 RVG enthält die gesetzlichen Vorgaben, was in diese Vergütungsberechnung aufzunehmen ist. Daneben muss der Rechtsanwalt aber auch darauf achten, dass seine Vergütungsberechnung umsatzsteuerrechtlich korrekt ist. In ihrem Beitrag führt die Autorin zunächst an, welche Pflichtangaben hierbei gem. § 14 UStG zu berücksichtigen sind. Sodann geht sie in ihrem Beitrag darauf ein, unter welchen Voraussetzungen die Vergütungsberechnung berichtigt werden kann. Dies müsse zunächst durch den Rechnungsaussteller vorgenommen werden. Dabei sei die korrigierte Rechnung wie eine neue Rechnung zu erstellen, und zwar mit einer neuen Rechnungsnummer, dem tatsächlichen Ausstellungsdatum und allen weiteren sonstigen Rechnungen. Außerdem sollte die Rechnung als "Rechnungsberichtigung" bezeichnet werden.
Sodann geht Benker auf einzelne Rechnungspositionen ein, die korrigiert werden sollen. Zunächst befasst sich die Autorin mit dem Fall, in dem die Rechnung einen unrichtigen Steuersatz ausweist. Dabei beginnt sie mit dem Hinweis, dass der Unternehmer, der in der Rechnung einen – unrichtigen – höheren Steuerbetrag ausgewiesen hat, den Mehrbetrag der Umsatzsteuer selbst schulde. Deshalb sei es geboten, die Vergütungsberechnung entsprechend zu korrigieren, was anhand eines Beispiels verdeutlicht wird. Ferner weist die Autorin darauf hin, dass der Rechtsanwalt, der in seiner Rechnung einen zu niedrigen Steuerbetrag ausgewiesen hat, die Steuer schulde, die sich unter Berücksichtigung des zutreffenden Steuersatzes ergebe. Auch dies wird mit einem Beispiel veranschaulicht.
Sodann befasst sich Benker in ihrem Beitrag mit dem Fall, dass die Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl der Aussteller zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist. Dies betrifft beispielsweise einen Rechtsanwalt, der nach der Anm. zu Nr. 7008 VV als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer schuldet. In einem solchen Fall schuldet der Aussteller nach den Ausführungen der Autorin den in der Rechnung – unzutreffend – ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag, was anhand eines Beispiels verdeutlicht wird.
Im Anschluss hieran befasst sich die Autorin mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der geschuldete Steuerbetrag berichtigt werden kann. Die einzelnen Fallgestaltungen werden dabei anhand eines Schaubildes behandelt. Ferner weist Benker in ihrem Beitrag darauf hin, dass der Mandant Anspruch auf eine Berichtigung der Vergütungsberechnung hat, wenn diese Pflichtangaben nicht enthält. Dies könne der Fall sein, wenn die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer fehlt, eine Gebührenvorschrift falsch bezeichnet ist, obwohl die Gebühr richtig berechnet wurde, die Leistungszeit fehlt oder fehlerhaft angegeben ist oder der Rechnungsempfänger fehlerhaft bezeichnet ist. In solchen Fällen genüge zur Berichtigung ein formloses Schreiben, das sich auf die bereits erteilte Vergütungsberechnung beziehe. Eine solche einfache Berichtigung sei jedoch dann nicht möglich, wenn die berechneten Beträge falsch aufgeführt und damit auch die Umsatzsteuer nicht korrekt ermittelt worden sei. Als Beispiele führt Benker eine fehlende oder nicht entstandene Gebühr, die Berücksichtigung eines unzutreffenden Streitwertes oder Gebührensatzes oder die Angabe unrichtiger Gebührenbeträge auf. In diesen Fällen müsse die Vergütungsberechnung korrigiert und neu ausgestellt werden.
Sodann behandelt Benker verschiedene Fallgestaltungen, wie in der anwaltlichen Praxis die Berichtigung der Vergütungsberechnung durchgeführt wird. So erörtert die Autorin den Fall, dass die Rechnung noch nicht versandt worden ist bzw. der Mandant die unrichtige Originalrechnung zurückgeschickt hat. Sodann befasst sich Benker mit der Fallgestaltung, in der der Mandant die Originalrechnung nicht zurückgeschickt hat und die Rechnung zu niedrig war. Dem schließt sich ein Beispiel an, in dem der Mandant die Originalrechnung nicht an den Rechtsanwalt zurückgeschickt hat und die Vergütungsberechnung zu hoch war. Für alle Fallgestaltungen erörtert die Autorin, wie in der Anwaltspraxis verfahren werden kann und verdeutlicht dies anhand von Beispielen.
Rechtspfleger Werner Klüsener, Die Berechnung der Vergütung nach § 10 RVG, JurBüro 2021, 393
Während sich der Schwerpunkt des vorstehend behandelten Beitrags von Benker mit umsatzsteuerrechtlichen Problemen der anwaltlichen Vergütungsberechnung befasst hat, erörtert Klüsener die gebührenrechtlichen Fragen, die bei Erstellung der Vergütungsberechnung auftreten können. Zunächst weist Klüsener darauf hin, dass die Bestimmung des § 10 RVG praktische Bedeutung allein im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten hat. Seien die Voraussetzungen des § 10 RVG nicht erfüllt, könne der Rechtsanwalt s...