Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger der Verurteilten. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren hat er auch eine Verfahrensgebühr für Einziehung und verwandte Maßnahmen nach Nr. 4142 VV geltend gemacht, und zwar 467,00 EUR für einen über 30.000,00 EUR liegenden Gegenstandswert. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Gebühr nicht festgesetzt. Begründet hat sie dies damit, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschlussverfügung v. 4.10.2018 unter Ziffer 3 von einer Einziehung gem. § 421 Abs. 3 StPO abgesehen hat. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Rechtsanwalts hatte Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?