Gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 1. HS ZPO erhält eine Partei – ungeachtet der weiteren zur Gewährung von VKH notwendigen Voraussetzungen wie bspw. der zu bejahenden Erfolgsaussicht des zugrundeliegenden Anspruchs oder dass das Begehren nicht mutwillig erscheinen darf, § 114 Abs. 1 S. 1 2. HS ZPO – VKH, wenn sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII hat die Antragstellerin neben ihrem verfügbaren Einkommen ihr gesamtes zumutbar verwertbares Vermögen einzusetzen. Es kommt dabei grds. nur das Vermögen der Antragstellerin selbst in Betracht (Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., 2022, Rn 74). In § 115 ZPO selbst ist eine gesetzliche Definition des Vermögensbegriffs nicht enthalten. Durch den Verweis in § 115 Abs. 3 ZPO auf § 90 SGB XII sind die sozialrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Das Gericht ist hierbei jedoch nicht zwingend an die sozialrechtliche Auslegung der Begriffe gebunden (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 75). Ein Zugriff auf das gesamte Vermögen wird in erster Linie nach der jeweiligen Verwertbarkeit und der Zumutbarkeit seines Einsatzes bewertet.

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