1. Grundsätze
Diese Anrechnung ist nach Auffassung des VG Leipzig nicht zu beanstanden. Das VG hat auf die Regelung in § 15a Abs. 1 RVG verwiesen, wonach in den Fällen, in denen die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorgesehen ist, der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern könne, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Ferner hat das VG auf die auch von der UdG angewandte Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV verwiesen, die die Anrechnung einer für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 regelt.
2. Vergütungsvereinbarung steht Anrechnung nicht entgegen
Das VG Leipzig ist der Argumentation des Klägers nicht gefolgt, die Anrechnungsbestimmungen seien hier deshalb nicht anwendbar, weil er mit seinem Rechtsanwalt eine stundensatzbezogene Honorarvereinbarung geschlossen hat. Dieses Vorbringen hat das VG Leipzig zunächst als in sich widersprüchlich angesehen, weil der Kläger in seinem Kostenfestsetzungsantrag eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV geltend gemacht hat und damit unterstellt habe, dass diese nach Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV auch entstanden sei. Demgegenüber habe er später vorgetragen, die Geschäftsgebühr sei nicht entstanden, weil er mit seinem Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung geschlossen habe.
Das VG Leipzig weist darauf hin, dass eine solche Vergütungsvereinbarung nur das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten betreffe und nicht das Verhältnis zum Prozessgegner. Dieser dürfe auch durch die Vergütungsvereinbarung als nicht an dem Vertrag Beteiligter nicht belastet werden.
Nach Auffassung des VG Leipzig steht die Anrechnung der Geschäftsgebühr auch in Übereinstimmung mit § 15a Abs. 1 RVG. Diese Vorschrift sei im Verhältnis zu der Beklagten nach § 15a Abs. 3 dritter Fall RVG auch anwendbar, da die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr in demselben Verfahren (hier Kostenfestsetzungsverfahren) geltend gemacht werden.
3. Entgegenstehende Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht maßgebend
Der Kläger hatte sich hier auf die Entscheidung des BGH (AGS 2009, 523 = RVGreport 2009, 433 [Hansens]) bezogen, wonach die die Geschäftsgebühr betreffenden Anrechnungsvorschriften des RVG dann nicht gelten, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten aufgrund einer Honorarvereinbarung gar keine Geschäftsgebühr i.S.d. Nr. 2300 VV entstanden ist. Dem hat das VG Leipzig entgegengehalten, dies stehe im Widerspruch zu den Vorbemerkungen im Vergütungsverzeichnis und zu dem Willen des Gesetzgebers. Durch die Anrechnungsvorschrift in Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV solle den verwaltungsgerichtlichen Besonderheiten Rechnung getragen werden und die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt in einem behördlichen Verfahren erhalte, beim Übergang in ein gerichtliches Verfahren angerechnet werden. Eine Gleichbehandlung eines Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhalte, mit einem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig sei, sei nicht zu rechtfertigen.