Rechtsanwalt K hat zwar keinen Verhandlungstermin wahrgenommen, was nach Vorbem. 3 S. 1 VV eine Terminsgebühr ausgelöst hätte. Gleichwohl ist ihm nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen. Rechtsanwalt K hat nämlich – wenn auch einseitige – Telefongespräche mit dem Amtsrichter geführt, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet waren und die hier sogar mit dem Abschluss des schriftlichen Vergleichs zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben. Führt der Richter mit den Parteienvertretern nacheinander einseitige Gespräche, die der Erledigung des Rechtsstreits dienen sollen, löst dies bei den betreffenden Rechtsanwälten nach weit verbreiteter Auffassung die Terminsgebühr für Besprechungen aus.[1]
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