1. Gesetzliche Regelung
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entsteht die Terminsgebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen für die Mitwirkung des Rechtsanwalts an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Nur Besprechungen mit dem Auftraggeber sind hiervon ausgenommen.
2. Besprechung
Nach Auffassung des LSG Schleswig hat hier eine Besprechung tatsächlich stattgefunden. Eine solche Besprechung setze ein Gespräch im Sinne eines mündlichen Austauschs von Erklärungen oder Äußerungen voraus, das auch fernmündlich geführt werden könne. Folglich seien vom Begriff der Besprechung auch Telefongespräche erfasst. Hierzu gehörten auch die Telefonate im Vorfeld des gerichtlichen Vergleichsvorschlags zwischen dem Berichterstatter und der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin einerseits sowie dem Vertreter des Antragsgegners andererseits.
3. Besprechung mit dem Berichterstatter
Nach den weiteren Ausführungen des LSG Schleswig handelt es sich bei den vorgenannten Telefonaten in ihrer Gesamtheit auch um eine außergerichtliche Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV. Diese Vorschrift unterscheide zwar zwischen gerichtlichen Terminen einerseits und außergerichtlichen Terminen und Besprechungen andererseits. Dem Wortlaut nach könnte dies – so fährt das LSG fort – dafür sprechen, den Anfall einer Terminsgebühr für Besprechungen, die nicht die Voraussetzungen eines gerichtlichen Termins erfüllen, nur dann anzuerkennen, wenn diese ohne Beteiligung des Gerichts, also im engeren Sinne außergerichtlich stattgefunden haben.
Nach Auffassung des LSG Schleswig legen jedoch teleologische Gesichtspunkte und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes hinsichtlich der Merkmale der außergerichtlichen Besprechung eine weite Auslegung nahe. Bereits die Zielrichtung der zum 1.7.2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neu eingeführten Regelung in Vorbem. 3 Abs. 3 VV ging davon aus, dass die Einbeziehung des Gerichts in Besprechungen zwischen den Beteiligten für den Anfall der Terminsgebühr unschädlich sei. Zur Klärung streitiger Fragen sei dann durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vor dem Passus "ohne Beteiligung des Gerichts" das Wort "auch" eingefügt worden. Damit sei klargestellt worden, dass die Terminsgebühr selbstverständlich auch dann entstehe, wenn der Rechtsanwalt an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit Beteiligung des Gerichts mitwirke.
An dieser Zielrichtung hat sich nach den weiteren Ausführungen des LSG Schleswig durch die Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV aufgrund des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (2. KostRMoG, Inkrafttreten zum 1.8.2013) nichts geändert. Ziel der Neufassung sei es vor allem gewesen, auch Anhörungstermine unter die Regelung für die Terminsgebühr fallen zu lassen. Andererseits sei klargestellt worden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung der Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen unabhängig davon entstehe, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, was der BGH zeitweise zu Unrecht vertreten hat. Die Beschränkung der Terminsgebühr für Besprechungen auf Sachverhalte, in denen ausschließlich Rechtsanwälte miteinander mit sonstigen Beteiligten unter Ausschluss des Gerichts kommunizierten, sei erkennbar nicht beabsichtigt gewesen. Eine solche Änderung wäre – so das LSG Schleswig – vor dem Hintergrund des insgesamt unveränderten Regelungszweckes auch sachwidrig. Wenn der Gesetzgeber mit seiner Änderung hätte erreichen wollen, dass für Besprechungen unter Beteiligung des Gerichts keine Terminsgebühr mehr anfallen solle, wären hierzu Ausführungen in der Gesetzesbegründung unbedingt zu erwarten gewesen. Dies gilt nach Auffassung des LSG umso mehr, als er den Anfall der Terminsgebühr auch in solchen Fällen in der Begründung zum 2. Justizmodernisierungsgesetz noch ausdrücklich als Selbstverständlichkeit angesehen habe.
4. Herrschende Rechtsprechung der LSG
Das LSG Schleswig hat darauf hingewiesen, dass es inzwischen der als herrschend anzusehenden Rspr. entspricht, wonach die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV zumindest auch dann anfällt, wenn – wie vorliegend – Telefonate zwischen dem Richter und beiden Hauptbeteiligten geführt werden, sofern Inhalt der Gespräche jeweils ein qualifiziertes, auf die Erledigung des Verfahrens gerichtetes Gespräch ist (LSG München AGS 2020, 276; OVG Weimar AGS 2021, 31 [Hansens]; LSG Darmstadt RVGreport 2012, 225 [Ders.]; LSG Halle (Saale) RVGreport 2018, 15 [Ders.]; s. auch BGH MDR 2007, 302; a.A. LSG Essen AnwBl. 2015, 350). Nach Auffassung des LSG Schleswig kann es nach Sinn und Zweck der Gebührenregelung angesichts der vielfältigen Möglichkeiten der unmittelbaren und mittelbaren, der ...