1. Grundsätze

Gem. § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dabei bildet gem. § 17 Nr. 1 RVG jeder Rechtszug eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Das OLG Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass zum Rechtszug gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG auch Zwischenstreite gehörten. Hierunter fielen nicht nur Streitigkeiten zwischen den Parteien des Hauptverfahrens, sondern grds. alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten sowie solche Verfahren, die mit dem Rechtszug zusammenhängen. Somit gehöre auch das Verfahren über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention gem. § 71 ZPO als Zwischenstreit zum Rechtszug i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., 2023, § 19 Rn 84; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, 8. Aufl., 2021, § 19 RVG Rn 39; AnwK RVG/N. Schneider/Fölsch/Volpert, 9. Aufl., 2021, § 19 Rn 50). Dies hat nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg zur Folge, dass der Prozessbevollmächtigte in den Verfahren über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention eine zusätzliche Vergütung nur dann und insoweit erhält, als sie ihm nicht im Hauptsacheverfahren, sondern allein im Zwischenstreit angefallen ist (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 95; AnwK RVG/N. Schneider/Fölsch/Volpert, a.a.O. Rn 51).

2. Zusätzliche Vergütung im Fall des OLG Brandenburg

Im entschiedenen Fall wirkte sich diese Gebührenrechtslage auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Nebenintervenienten dahin aus, dass dieser nicht die Erstattung der im Hauptsacheverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen verlangen kann. Im Hauptsacheverfahren waren dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV und Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3105 VV und die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV angefallen. Auf den Zwischenstreit entfiel damit lediglich die Differenz zwischen der im Hauptsacheverfahren angefallenen 0,5-Terminsgebühr und der in der mündlichen Verhandlung über die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Nebenintervention nach § 71 Abs. 1 ZPO angefallenen 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV, mithin eine 0,7-Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer.

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