Der Entscheidung ist zuzustimmen.
1. Nur zusätzliche Vergütung gehört zum Zwischenstreit
Da für den Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Mandanten in einem Zwischenstreit und damit auch in dem Verfahren über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention zum Gebührenrechtszug gehört, löst die Anwaltstätigkeit im Zwischenstreit grds. keine weiteren Gebühren und Auslagen aus. Hier bestand die Besonderheit, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Hauptsacheverfahren gegen den Beklagten wegen der Erwirkung des Versäumnisurteils nach Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3105 VV nur eine 0,5-Terminsgebühr angefallen war. Die Vertretung des Klägers im Zwischenstreit, in dem gem. § 71 Abs. 1 ZPO zwingend eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, hat hingegen eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV ausgelöst. Folglich war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Vertretung des Mandanten in dem Zwischenstreit zusätzlich nur die 0,7-Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer angefallen. Nur diese zusätzlichen Kosten waren deshalb von der zulasten des Nebenintervenienten im Zwischenverfahren ergangenen Kostenentscheidung erfasst. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Zwischenstreit über die Zulassung der Nebenintervention keine weiteren Kosten entstanden sind. Das war hier nur die Differenz zwischen der im Zwischenstreit angefallenen 1,2-Terminsgebühr und der im Hauptsachestreit nur entstandenen 0,5-Terminsgebühr.
Zu den gesonderten Kosten des Zwischenstreits könnten darüber hinaus noch weitere Auslagen, wie etwa Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten zu dem nach § 71 Abs. 1 S. 1 ZPO anzuberaumenden Termin zur mündlichen Verhandlung gehören. Solche zusätzlichen Auslagen waren hier dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht angefallen.
Insofern ist die Rechtslage in diesen Verfahren etwas anders, als dem Verfahrensbevollmächtigten sowohl im Verfahren auf Abänderung einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im Verfahren auf Änderung oder Aufhebung einer solchen Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO die Gebühren und Auslagen gesondert entstehen können und jeder Beteiligte aus der für ihn günstigen Kostenentscheidung die Anwaltsgebühren und -auslagen gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen kann (s. OVG Münster RVGreport 2019, 110 [Hansens], was in der Rspr. allerdings sehr streitig ist).
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 5/2024, S. 207 - 208