Die Entscheidung ist zutreffend, und zwar sowohl hinsichtlich des Entstehens der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV als auch betreffend den Gegenstandswert. Wegen der Einzelheiten zur Nr. 4142 VV wird auf den Beitrag in AGS 2024, 193, in diesem Heft und die Kommentierung der Nr. 4142 VV bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Bezug genommen.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 5/2024, S. 233 - 234

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