Im Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem für die Beklagte niemand erschienen war, hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass zur Klagforderung in Bezug auf den Zinsantrag teilweise noch nicht schlüssig vorgetragen sei. Der Klägervertreter hat daraufhin die Klage hinsichtlich der beanstandeten Zinsen zurückgenommen und i.Ü. den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, das auch antragsgemäß erlassen wurde ist. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten auferlegt worden. Die Klägerin hat daraufhin die Festsetzung ihrer Kosten beantragt, darunter auch eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Streitwert des Verfahrens. Die Rechtspflegerin hat eine 0,5-Terminsgebühr nach dem Wert der Hauptsache sowie eine 1,2-Gebühr aus dem Wert der Zinsen festgesetzt. Dagegen hat zunächst die Beklagte Erinnerung eingelegt und gerügt, dass aus dem Wert der Zinsen eine 1,2-Terminsgebühr angefallen sei. Sie ist der Auffassung, es dürfe nur eine 1,2-Terminsgbeühr aus dem Wert der Hauptsache festgesetzt werden. Die Klägerin wiederum hat sofortige Beschwerde eingelegt und begehrt weiterhin die Festsetzung der Terminsgebühr in voller Höhe von 1,2. Sie macht insoweit geltend, die engen Voraussetzungen der Nr. 3105 VV für die Reduzierung einer Terminsgebühr lägen nicht vor. Weder der Wortlaut noch die Kommentierung der einschlägigen Regelungen (Nr. 3104 VV sowie Nr. 3105 VV) sähen eine Differenzierung danach vor, ob im Gespräch zwischen dem anwesenden Prozessbevollmächtigten und dem Gericht Nebenforderungen oder Hauptforderungen thematisiert worden seien. Lebensfremd sei insoweit die Annahme, es hätte zwischen dem Gericht und dem Bevollmächtigten der Klägerin nach dem im Protokoll enthaltenen Hinweis des Gerichts im Verhandlungstermin kein weiterführendes Gespräch gegeben, während die Anwesenden vergeblich auf die Beklagte warteten. Richtig sei vielmehr, dass dieses Gespräch nicht protokolliert worden sei, da ein Protokoll lediglich die wesentlichen Inhalte einer Gerichtsverhandlung wiedergebe. Schließlich sehe das RVG eine Anwendbarkeit der vollen Terminsgebühr lediglich im Hinblick auf den Wert der Nebenforderungen bei zeitgleicher Anwendbarkeit der reduzierten Terminsgebühr im Hinblick auf den Wert der Hauptforderung nicht vor. Das LG hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt, das die Beschwerde zurückgewiesen hat.