1. Die Entscheidung ist hinsichtlich der festgesetzten Gebühren und Auslagen nach den Nrn. 4100, 4106, 4108, 7002 VV zutreffend.
1. Terminsvertreter ist grundsätzlich Vollverteidiger
Der Terminsvertreter ist grds. voller Verteidiger (s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6., Aufl., 2021, Teil A Rn 2101 ff. m.w.N. aus der Rspr.), für den die Gebühren eines Verteidigers nach Teil Abschnitt 1 VV entstehen. Zutreffend ist es auch, wenn das LG davon ausgeht, dass nicht nur die Terminsgebühr, sondern eben auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr entstehen.
2. Ausnahmen
Etwas anderes kann in der Tat gelten, wenn die Bestellung inhaltlich so beschränkt wird, wie es das LG vorschlägt (zur Bedeutung des Bestellungsbeschlusses a. OLG Stuttgart RVGreport 2011, 141 = AGS 2011, 224 = StraFo 2011, 198). Das geht aber sicherlich nur mit dem Einverständnis des Rechtsanwalts. Ist er mit einer Beschränkung nicht einverstanden, muss er, was auch zutreffend ist, gegen diese Bestellung mit der sofortigen Beschwerde nach § 142 Abs. 7 StPO vorgehen. Tut er das nicht, wird im Festsetzungsverfahren der Inhalt des Bestellungsbeschlusses zugrunde gelegt.
In dem Zusammenhang ist es "rührend", wenn man die Bemühungen des LG sieht, mit denen die Mehrbelastung der Landeskasse vermieden werden soll. Entsprechende "Handreichungen" zugunsten von (Pflicht-)Verteidigern habe ich allerdings bisher noch nicht gesehen/gelesen.
3. Weitere Beschwerde ist zugelassen
Das LG hat im Hinblick auf den Streit in der Rspr. in der Frage, welche Gebühren ein ausweislich des jeweiligen Bestellungsbeschlusses ausdrücklich nur für einen bestimmten Tag bzw. einen bestimmten Termin bestellter Pflichtverteidiger beanspruchen kann (s. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, AGS 2023, 164 = NStZ-RR 2023, 159 = JurBüro 2023, 195 m.w.N.), die weitere Beschwerde zum OLG Brandenburg zugelassen. Dessen zu dieser Thematik zuletzt veröffentlichte Entscheidung stamme zudem – soweit ersichtlich – aus dem Jahr 2009 (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.8.2009 – 2 Ws 111/09, AGS 2011, 280). Man darf gespannt sein, wie sich das OLG positioniert. Ich habe allerdings nach der letzten Entscheidung des OLG Brandenburg zu der Problematik (s. Beschl. v. 27.2.2024 – 1 Ws 13/24 (S), AGS 2024, 171) die Befürchtung, dass das OLG anders entscheiden wird als das LG und zumindest die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV nicht festsetzen wird.
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 5/2024, S. 224 - 226