Rechtsfachwirtin Silke Umland, Mehrvergleiche richtig abrechnen (Teil 1 und 2), RENOpraxis 2023, 112 ff., 136 ff.

In ihrem zweiteiligen Beitrag befasst sich die Autorin mit der Berechnung der Anwaltsvergütung in den Fällen, in denen ein Vergleich nicht nur über rechtshängige Ansprüche, sondern auch über weitere nicht rechtshängige Ansprüche abgeschlossen worden ist.

Zunächst erörtert Umland in ihrem Beitrag die Grundzüge der Einigungsgebühr, deren Höhe und den anzusetzenden Gegenstandswert und verdeutlicht dies anhand zweier Beispiele. Sodann erläutert die Autorin, was unter einem "Mehrvergleich" zu verstehen ist, und führt auch hierfür ein Beispiel an. Im Anschluss hieran befasst sich Umland mit den Gebühren des Mehrvergleichs.

Nach den Ausführungen der Autorin verdient der als Prozessbevollmächtigte tätige Rechtsanwalt zunächst hinsichtlich der rechtshängigen Ansprüche eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Bei Abschluss eines Vergleichs über einen bisher nicht rechtshängigen Anspruch fällt dem Rechtsanwalt nach den weiteren Ausführungen der Autorin zusätzlich nach dem Wert des nicht rechtshängigen Anspruchs eine 0,8-Differenz-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV an. Diese Gebühren entstehen selbstständig nebeneinander. Bei der Abrechnung muss nach den Ausführungen Umlands jedoch die Bestimmung des § 15 Abs. 3 RVG beachtet werden, wonach der Rechtsanwalt nicht mehr als eine Verfahrensgebühr nach dem höchsten Gebührensatz aus dem Gesamtbetrag der einzelnen Wertteile berechnen darf. Dies wird anhand eines Beispiels verdeutlicht.

Sodann widmet sich Umland den Besonderheiten bei der Terminsgebühr. Nach ihrem Beispiel entsteht dem Prozessbevollmächtigten sowohl hinsichtlich der rechtshängigen Ansprüche als auch hinsichtlich des nicht rechtshängigen, in den Vergleich einbezogenen Anspruchs eine 1,2-Terminsgebühr nach dem jeweiligen Gegenstandswert. Da in diesem Fall bei Anwendung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,2-Terminsgebühr nach den zusammengerechneten Gegenstandswerten niedriger ist, kann nach ihrer Darstellung von vornherein eine einzige Terminsgebühr nach der Summe der Einzelwerte berechnet werden, was anhand eines weiteren Beispiels dargestellt wird.

Im Anschluss hieran geht Umland auf die Besonderheiten bei der Einigungsgebühr ein. Für die Mitwirkung am Vergleich hinsichtlich der rechtshängigen Ansprüche entsteht dem Rechtsanwalt eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV, während dem Rechtsanwalt für die Einbeziehung der nicht rechtshängigen Forderung in den Vergleich, von der Autorin etwas missverständlich als "außergerichtlichen Abschluss eines Vergleichs" bezeichnet, eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV nach dem Wert der nicht rechtshängigen Forderung anfalle. Zur Klarstellung wird darauf verwiesen, dass diese Berechnung nicht den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs voraussetzt, sondern die Einbeziehung nicht rechtshängiger Gegenstände in einem gerichtlichen Vergleich. In ihrem Beispiel kommt die Autorin somit zum Anfall zweier Einigungsgebühren, bei denen erneut der Gebührenvergleich nach § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen ist.

Den Abschluss des ersten Teils des Beitrags bildet die Durchführung der Anrechnung der Geschäftsgebühr in dem Fall, in dem der Rechtsanwalt vorgerichtlich sowohl hinsichtlich der später eingeklagten Forderung als auch hinsichtlich der in den Rechtsstreit einbezogenen Forderung tätig gewesen ist.

Im zweiten Teil ihrer Abhandlung befasst sich Umland mit einigen besonderen Fallgestaltungen bei der Abrechnung von Mehrvergleichen.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Terminsgebühr bei Verwerfung eines Einspruchs?, NJW-Spezial 2023, 475

Gem. § 341 ZPO hat das Prozessgericht einen unzulässigen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch Urteil als unzulässig zu verwerfen. Gleiches gilt bei der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid. In seinem Beitrag untersucht Schneider die Frage, ob den beteiligten Rechtsanwälten im Einspruchsverfahren eine Terminsgebühr anfallen kann.

Diese Frage bejaht der Autor in der Fallgestaltung, in der der Einspruch in einem gerichtlichen Termin als unzulässig verworfen wird und der Rechtsanwalt an diesem Termin teilgenommen hat.

Häufig wird gem. § 341 Abs. 2 ZPO der unzulässige Einspruch gegen ein Versäumnisurteil aber auch ohne mündliche Verhandlung verworfen. Hier liegen nach den Ausführungen Schneiders die Voraussetzungen für die Berechnung einer Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV nicht vor. Zwar handele es sich um ein Verfahren mit einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung. Jedoch sei die zweite Voraussetzung dieser Gebührenvorschrift nicht erfüllt, nämlich dass das Gericht nur aufgrund der Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden darf. Gem. § 341 Abs. 2 ZPO sei nämlich die Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung unabhängig davon zulässig, ob die Parteien dem zustimmen würden. Dies verdeutlicht der Autor anhand eines Beispiels.

Ebenso ist die Rechtslage nach den weiteren Aus...

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