ZPO § 147; RVG VV Nrn. 1000, 3104

Leitsatz

  1. Die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich nach dem Streitwert der getrennten Prozesse, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass nur eine "zur tatsächlichen Vereinfachung dienliche vorübergehende Maßnahme" beabsichtigt war.
  2. Bei gemeinsamer Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien entsteht nur eine Einigungsgebühr, die nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnen ist.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.3.2009 – II-10 WF 36/08

1 Aus den Gründen

Die als Beschwerde auszulegende "sofortige Beschwerde" des Antragstellers richtet sich – ebenso wie seine als Erinnerung auszulegende "sofortige Beschwerde" – bei verständiger Auslegung gegen die Festsetzung einer gemeinsamen Terminsgebühr und Einigungsgebühr für das Umgangsverfahren (13 F 195/06) und das Sorgerechtsverfahren (13 F 46/06) auf Grundlage der addierten Streitwerte. Dem Antrag auf Festsetzung der Gebühren für die einstweilige Anordnung im Sorgerechtsverfahren ist ausschließlich hinsichtlich der Einigungsgebühr nicht stattgegeben worden, was jedoch mit der Erinnerungsschrift ersichtlich nicht angegriffen wird.

  In Bezug auf die Festsetzung einer gemeinsamen Terminsgebühr für das Sorgerechts- und das Umgangsrechtsverfahren hat die Beschwerde Erfolg.

Die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich nach dem Streitwert der getrennten Prozesse, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass nur eine "zur tatsächlichen Vereinfachung dienliche vorübergehende Maßnahme" beabsichtigt war (vgl. OLG Braunschweig OLGR 2006, 342; OLG München JurBüro 1990, 393). Selbst bei einem formellen Beschluss nach § 147 ZPO ist dies im Einzelfall zu prüfen (vgl. BGH NJW 1957, 183). Vorliegend fehlt es an einem förmlichen Verbindungsbeschluss. Das AG hat sich vielmehr darauf beschränkt, im Umgangsrechtsverfahren unter Angabe der beiden Aktenzeichen für das Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren einen gemeinsamen Verhandlungstermin zu bestimmen und die Terminsverfügung als Kopie zum Sorgerechtsverfahren zu nehmen. Hieraus ist der Wille des Gerichts ersichtlich, das Verfahren bezüglich der Verhandlung aus Gründen der Zweckmäßigkeit zeitlich zusammenzulegen und damit vorübergehend zu vereinfachen, weil der wechselseitige Vortrag der Parteien in weiten Teilen sowohl das Umgangs- als auch das Sorgerechtsverfahren betrifft. Anhaltspunkte dafür, dass die weitergehenden Wirkungen einer echten Prozessverbindung nach § 147 ZPO mit dem Ziel auch einer gemeinsamen Entscheidung gewollt waren, bestehen nicht. Ein solcher Wille ist ausweislich des Protokolls auch in der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar zum Ausdruck gekommen. Dementsprechend haben die beiden Verfahren trotz gemeinsamer Verhandlung ihre rechtliche Selbstständigkeit behalten, so dass gesonderte Terminsgebühren entstanden sind.

  Hinsichtlich der Festsetzung einer gemeinsamen Einigungsgebühr bleibt die Beschwerde dagegen erfolglos.

Bei gemeinsamer Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien entsteht nur eine Einigungsgebühr, die nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnen ist. Dies gilt auch dann, wenn zuvor keine förmliche Verbindung nach § 147 ZPO erfolgt ist oder gar nicht zulässig war. Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Parteien und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Nr. 1000 VV Rn 351; Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 17. Aufl., Nr. 1000 Rn 45). Die Festsetzung einer Einigungsgebühr auf Grundlage der addierten Streitwerte ist damit nicht zu beanstanden.

Mitgeteilt von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf

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