Das nach den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 RVG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel der Staatskasse hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Festsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin des AG.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die im Mahnverfahren angefallene 0,5-Widerspruchsgebühr auch auf die hier festzusetzende Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV anzurechnen.

1.  Der Wortlaut der Anm. zu Nr. 3307 VV ist eindeutig und stimmt in dem hier interessierenden Regelungsteil mit der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV über die anteilige Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr überein. Beide Anrechnungsvorschriften verfolgen den übereinstimmenden Zweck, die Einarbeitung des Rechtsanwalts in denselben Sachverhalt nicht doppelt zu vergüten. Ein Rechtsanwalt, der bereits im Rahmen seiner vorgerichtlichen Tätigkeit bzw. des Mahnverfahrens mit der Sache befasst gewesen ist, bedarf in der Regel für die Prozessvertretung selbst eines geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwandes (vgl. zum einen BGH NJW 2008, 878 und 1323; OLG Oldenburg OLGR 2009, 41 = JurBüro 2008, 527 und zu Nr. 3307 VV etwa OLG Düsseldorf JurBüro 2005, 474; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Rn 41 zu Nr. 3305–3308 VV; Mock in: AnwK-RVG, 4. Aufl., Rn 31 zu Nr. 3307). Auch aus den Materialien zum RVG (vgl. dazu etwa BGH NJW 2008, 3641, einer- und Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O., Rn 14 andererseits) erschließen sich keine Hinweise, die für eine unterschiedliche Handhabung beider Anrechnungsregeln sprechen könnten.

Dementsprechend unterliegt die Anwendung des Anrechnungstatbestandes zu Nr. 3307 VV denselben Grundsätzen wie die Parallelvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV. Nach dieser Bestimmung hat im Verhältnis zwischen der Geschäftsgebühr und der Verfahrensgebühr im nachfolgenden Rechtsstreit eine Anrechnung unabhängig davon stattzufinden, ob es sich hierbei um die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV oder um die verminderte Gebühr nach Nr. 3101 VV handelt (so nunmehr BGH NJW 2008, 3641). Dabei ist es bereits nach dem Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 VV ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist (BGH NJW 2008, 1323, 1224).

2.  Ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt hat Anspruch auf die gesetzliche Vergütung, soweit in den §§ 45 ff. RVG nichts anderes bestimmt ist (§ 45 Abs. 1 RVG). Da Prozesskostenhilfe nur für das gerichtliche Verfahren zu bewilligen ist, kann ein beigeordneter Bevollmächtigter auch nur eine Erstattung der im Rahmen der Prozessvertretung entstandenen Gebühren beanspruchen. Dementsprechend umfasst der gesetzliche Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts der Beklagtenseite von vornherein nicht die gegenständliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren. Denn in diesem Verfahrensstadium hat grundsätzlich weder der Antragsteller noch der Widerspruch einlegende Gegner Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (Zöller, 27. Aufl., Rn 5 zu § 121 ZPO m. w. Nachw.).

Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes erfordert es nämlich in aller Regel nicht, dass die bedürftige Schuldnerseite bereits im Mahnverfahren, in dem eine Auseinandersetzung über den Klageanspruch grundsätzlich nicht stattfindet, eine anwaltliche Beratung über ihre zukünftigen Prozessaussichten in Anspruch nehmen kann. Für den einfachen Vorgang der Widerspruchserhebung selbst benötigt daher der Antragsgegner, zumal er sich der Rechtsantragsstelle bedienen kann (vgl. § 3 Abs. 2 BerHG; §§ 24, 24 a RPflG) auch dann keinen Rechtsanwalt, wenn der Antragsteller schon in diesem Stadium anwaltlich vertreten ist (Wielgoß, NJW 1991, 2070, 2071).

3.  Mit diesen Regelungszusammenhängen und dem dahinterstehenden Anliegen des Gesetzgebers ist die Begründung, mit der beide Vorinstanzen der Staatskasse eine Berufung auf den Anrechnungstatbestand zu Nr. 3307 VV versagt haben, nicht zu vereinbaren. Die letztlich ausschlaggebende Erwägung des LG, die Handhabung der Anrechnungsvorschriften dürfe wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit des Mandanten, wie sie hier zu vermuten sei, nicht zu einer Schlechterstellung des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber einem Wahlanwalt führen, mag zwar rechtspolitisch verständlich erscheinen (vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O., Rn 217 zu Nr. 3100 VV); mit dem Regelungsplan des Gesetzes lässt sie sich nicht in Einklang bringen.

a)  Da eine Beiordnung des Beklagtenvertreters, wie dargelegt, im Mahnverfahren von vornherein nicht in Betracht kam, ist der Beschwerdegegner in diesem Stadium, worauf der Beklagte hinzuweisen gewesen wäre, ausschließlich als Wahlanwalt tätig geworden; die hierdurch ausgelöste 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV war bereits vor der Einreichung des PKH-Antrags verdient. Die Durchsetzung der diesbezüglichen Vergütungsforderung unterliegt deshalb auch nicht den Beschränkungen des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 261 = JurB...

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