1.  Der Ansatz der Verfahrensgebühr in Höhe der doppelten Mindestgebühr ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr beträgt unter Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr für zwei weitere Auftraggeber gem. Nrn. 3102, 1008 VV 64,00 bis 736,00 EUR. Die Erinnerungsführerin zu 3) wurde offensichtlich aufgrund eines Versehens der Geschäftsstelle nicht in das Rubrum der Untätigkeitsklage aufgenommen. Sie wird in der Klageschrift gleichwohl ausdrücklich als Klägerin genannt.

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr – wie im vorliegenden Fall – von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Nach Maßgabe dieser Kriterien stellt sich das vorliegende Verfahren unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als deutlich unterdurchschnittlich dar. Dem hat der Rechtsanwalt zwar mit Ansatz der halben Mittelgebühr in gewissem Umfang Rechnung getragen. Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigen hier jedoch auch nicht den Ansatz einer halben Mittelgebühr. Die Abweichung von der Mittelgebühr rechtfertigt sich im Fall der vorliegenden Untätigkeitsklage insbesondere unter den Gesichtspunkten des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Es bedurfte lediglich der Prüfung, ob über den Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden war und es an einem zureichenden Grund für eine Untätigkeit fehlte. Die anwaltliche Prüfung des zureichenden Grundes i.S.v. § 88 Abs. 1 SGG gestaltete sich hier besonders einfach, denn der Rechtsanwalt war mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt bereits aus dem Eilverfahren vertraut. Bereits dort hatte er auf den Widerspruch Bezug genommen. Ein Grund für die Nichtbescheidung durch die Erinnerungsgegnerin war nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen. Die Untätigkeitsklage war offensichtlich begründet, so dass sich die prozessuale Tätigkeit des Bevollmächtigten auf die Klagerhebung beschränken konnte. Das Verfahren wurde durch den Erlass des Widerspruchsbescheids kurzfristig nach Klagerhebung abgeschlossen. Weitere inhaltliche Stellungnahmen waren nicht erforderlich, was sich auf den Tätigkeitsumfang auswirkt.

Für die Bedeutung des Verfahrens ist nicht auf die Bedeutung des materiellen Begehrens abzustellen. Die Untätigkeitsklage ist nach § 88 Abs. 1 SGG bei vorverfahrenspflichtigen Klagen nur als eine bloß auf formelle Bescheidung gerichtete Bescheidungsklage ausgestaltet. Dies hat der 4. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 23.8.2007 (B 4 RS 7/06 R) ausdrücklich klargestellt. Die materiellrechtliche Bedeutung ist wegen der Besonderheiten im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem es im Gegensatz zum Verwaltungsprozess nur um den Erlass einer bisher nicht ergangenen Verwaltungsentscheidung geht, bei der Untätigkeitsklage grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Im Gegensatz zu sonstigen Verfahren kann hier nur ein Tätigwerden der Verwaltung als solches erreicht werden, während ein sonstiges Klage- oder ein Eilverfahren auf ein konkretes Ziel ausgerichtet, also erfolgsorientiert ist. Der hierunter zu verstehende "Erfolg" kann nicht bereits in der Bescheidung des Widerspruchs gesehen werden. Gemeint ist vielmehr das materiellrechtliche Begehren des Auftraggebers. Dieses kann allenfalls dann Berücksichtigung finden, wenn darüber anlässlich der Entscheidung über den Widerspruch positiv beschieden wird. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Bedeutung der Untätigkeitsklage war für die Erinnerungsführerinnen daher mit der eines Klageverfahrens nicht vergleichbar.

Die Gesamtschau der für die Gebührenbemessung zu berücksichtigenden Umstände lässt eine Verfahrensgebühr in Höhe von 80,00 EUR zuzüglich Erhöhungsgebühr, mithin 128,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, gerechtfertigt erscheinen.

2.  Die Absetzung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV ist nicht zu beanstanden. Der Begriff der "Erledigung" in Nr. 1006 VV ist unter Rückgriff auf Nrn. 1005 und 1002 VV auszufüllen. Eine Erledigungsgebühr fällt danach nur an, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die umgehende vollständige Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität genügt nicht für die Erfüllung des Tatbestandes. Die anwaltliche Mitwirkung muss vielmehr gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein (vgl. BSG, Urt. v. 7.11.2006, B 1 KR 13/06, B 1 KR 22/06

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