Die Entscheidung des LG Mönchengladbach ist unzutreffend. Sie widerspricht dem Gesetz.
Schließt ein Prozessbevollmächtigter einen schriftlichen Vergleich, so entsteht ihm dafür nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr, sofern – wie hier (§ 128 ZPO) – im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war.
Eine Einschränkung, dass ein Prozessbevollmächtigter die Terminsgebühr nicht erhalte, wenn bereits ein Termin stattgefunden hat oder wenn ein anderer Anwalt (Verkehrsanwalt oder Terminsvertreter) bereits eine Terminsgebühr erhalten hat, findet sich im Gesetz nicht.
Auch die Vergleichsbetrachtungen des LG Mönchengladbach sind unzutreffend.
Hätte der Prozessbevollmächtigte eine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV mit dem Gegner geführt, so wäre unstreitig eine Terminsgebühr neben der des Terminsvertreters angefallen.
Hätte der Prozessbevollmächtigte an einem auswärtigen Termin zur Beweisaufnahme in Koblenz teilgenommen, hätte er ebenfalls eine Terminsgebühr neben der des Terminsvertreters erhalten.
Wird ein Prozessbevollmächtigter erstmals beauftragt, nachdem bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat, und wirkt er nunmehr an einem schriftlichen Vergleich mit, so erhält er ebenfalls die Terminsgebühr, gegebenenfalls neben der Terminsgebühr des vorangegangenen Anwalts.
Die Terminsgebühr kann daher sowohl bei dem Prozessbevollmächtigten als auch bei einem anderen beteiligten Anwalt, wie dem Terminsvertreter anfallen.
Der Terminsvertreter nimmt an der mündlichen Verhandlung teil (Wert: 8.000,00 EUR). Dort erteilt das Gericht umfassende Hinweise und Auflagen. Nach weiteren Stellungnahmen schließt der Prozessbevollmächtigte mit dem Gegner einen schriftlichen Vergleich.
Der Terminsvertreter erhält eine hälftige Verfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr.
Auch der Prozessbevollmächtigte verdient jetzt neben der 1,3-Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
I. Prozessbevollmächtiger
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR) |
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535,60 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR) |
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494,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.050,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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199,50 EUR |
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Gesamt |
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1.249,50 EUR |
II. Terminsvertreter
1. |
0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR) |
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267,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR) |
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494,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
782,20 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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148,62 EUR |
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Gesamt |
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930,82 EUR |
Eine andere Frage ist, ob beide Terminsgebühren erstattungsfähig sind. Dies dürfte jedoch zu bejahen sein. Man wird wohl nicht annehmen können, dass die Partei verpflichtet ist, den schriftlichen Vergleich durch den Terminsvertreter abschließen zu lassen, um Kosten zu sparen.
Norbert Schneider