Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss des AG stehen der Kostenfestsetzung nicht entgegen.
1. Soweit der Beschwerdeführer die Berechtigung der Beschwerdegegner auf eine Honorierung ihrer Tätigkeit in Zweifel stellt, lässt der Beschwerdeführer außer Betracht, dass die Beschwerdegegner ihn in seinem Auftrag in dem Rechtsstreit des AG anwaltlich vertreten haben. Durch die Beauftragung der Rechtsanwälte ist zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. §§ 675, 611 ff. BGB zustande gekommen. Bei einem solchen Vertrag gilt gem. § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart. Die Höhe der Vergütung (vgl. § 612 Abs. 2 BGB) richtet sich nach dem RVG. Die im konkreten Fall in Rechnung gestellte und in dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Vergütung ist von den maßgeblichen Vorschriften des RVG und der Tabelle zu § 13 Abs. 1 RVG gedeckt. Beanstandungen ergeben sich keine.
2. Die weitere Beanstandung des Beschwerdeführers, er habe keine Vergütungsberechnung (vgl. dazu § 10 RVG) von den Beschwerdegegnern erhalten, ist ebenfalls unbeachtlich, da die Beschwerdegegner in ihrem Kostenfestsetzungsantrag eine den Vorschriften des RVG entsprechende Vergütungsberechnung vorgenommen haben. Diese Vergütungsberechnung ist durch Verfügung des zuständigen Rechtspflegers an den Beschwerdeführer versandt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, diese Antragsschrift erhalten zu haben.
3. Auch die von dem Beschwerdeführer erhobene Einrede der Verjährung (vgl. § 214 Abs. 1 BGB) hindert die Kostenfestsetzung nicht.
Bei der Frage der Verjährung handelt es sich zwar um eine nichtgebührenrechtliche Einwendung, die gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG grundsätzlich die Ablehnung der Kostenfestsetzung nach sich zieht (vgl. dazu Lutje, in: Beck Online-Kommentar RVG § 11 RVG Rn 69). Allerdings hindern offensichtlich unbegründete Einwendungen nicht die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG (Lutje a.a.O., Rn 52).
Vorliegend ist die von dem Beschwerdeführer erhobene Verjährungseinrede offensichtlich unbegründet, denn die Vergütungsforderung der Beschwerdegegner ist – wie sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte zweifelsfrei ergibt – nicht verjährt.
Die Anwaltshonorarforderung unterliegt gem. § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann; dies ist grundsätzlich bei Fälligkeit der Forderung (§ 271 BGB) der Fall (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 199 BGB Rn 3 m. w. Nachw.). Die Vergütungsforderung des Rechtsanwalts wird gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Diese Voraussetzungen waren mit dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs in dem Verhandlungstermin des AG am 3.2.2005 erfüllt. Somit hat der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist am 1.1.2006 begonnen; die regelmäßige Verjährung wäre am 31.12.2008 abgelaufen. Vor Ablauf der Verjährung ist die Verjährungsfrist durch den am 24.7.2008 beim AG eingegangenen Antrag der Beschwerdegegner auf Festsetzung der Vergütung gem. § 11 Abs. 7 RVG gehemmt worden. Deshalb wird gem. § 209 BGB der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt war, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung am 13.11.2008 war somit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.