1. Weist ein Rechtsanwalt seinen Mandanten vor Erteilung des Mandats entgegen § 49b Abs. 5 BRAO nicht darauf hin, dass sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, kommt wegen der Verletzung dieser vorvertraglichen Hinweispflicht ein Schadensersatzanspruch des Mandanten nach den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB in Betracht.
  2. Der Hinweis, dass eine Vergütung "nach dem RVG" erfolge, genügt nicht für eine ordnungsgemäße und nach § 49b Abs. 5 BRAO geschuldete Belehrung.

LG Kiel, Beschl. v. 21.8.2008–7 T 42/08

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