Die Vorlage der Sache ist nicht gerechtfertigt. Denn dem Kläger steht gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 S. 1 ZPO, ein Rechtsmittel nicht zu.
Die sofortige Beschwerde des Klägers wäre, wenn sie sich gegen einen richterlichen Beschluss wendete, nach § 567 Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Denn die Mindestbeschwerdesumme von 200,00 EUR gem. § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes v. 27.7.2001 (BGBl I, 1887) und des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl I, 718) ist von der Beschwerde des Klägers nicht erreicht. Während die frühere Fassung der Vorschrift für Kostengrundentscheidungen einen Beschwerdewert von 100,00 EUR und für andere Entscheidungen über Kosten einen solchen von 50,00 EUR bestimmt hatte, ist diese Unterscheidung mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz entfallen und für alle "Entscheidungen über Kosten" ein einheitlicher Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR vorgeschrieben worden.
Dem genügt die Erinnerung des Klägers nicht. Denn er strebt mit seinem Antrag ausdrücklich eine Heraufsetzung des von dem Beklagten zu erstattenden Betrages von 1.667,02 EUR auf 1.701,20 EUR, mithin um lediglich 34,18 EUR, an. Mag sich der Kläger auch geringfügig verrechnet haben, so ändert auch die Begründung des Antrags nichts an dem unzureichenden Beschwerdewert. Denn es geht ihm um die Anrechnung einer halben Geschäftsgebühr im Betrage von 341,90 EUR. Da sich der Beklagte diese aufgrund der von den Parteien vereinbarten Kostenteilung (90 % zu 10 %) lediglich zu 10 % auf seine Kosten anrechnen lassen müsste, ist der Kläger lediglich in Höhe von 34,19 EUR beschwert.
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist daher gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist allein die Erinnerung statthaft. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. So hätte die Rechtspflegerin hier verfahren müssen. Da sie dem Rechtsbehelf des Klägers nicht abgeholfen hat, war sie gehalten, die Sache dem zuständigen Einzelrichter (§ 11 Abs. 2 S. 4 RPflG i.V.m. § 568 S. 1 ZPO) zur Entscheidung vorzulegen. Das holt der Senat hiermit nach.
Mitgeteilt von RiOLG Joachim Ziemßen, Düsseldorf