Die Voraussetzungen einer Bestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen in Bezug auf den Beklagten zu 2) insgesamt, hinsichtlich des Beklagten zu 1) nur teilweise vor.

1.  § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist nach allgemeiner Ansicht auf Streitigkeiten über die sachlich-funktionelle Zuständigkeit zwischen einer Kammer für Handelssachen und einer Zivilkammer entsprechend anzuwenden (zuletzt etwa KG NJW-RR 2008, 1023 unter II 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 36 Rn 29, jeweils m. w. Nachw.). Die weiteren Bestimmungsvoraussetzungen sind erfüllt. Von einer sogleich zu erörternden Ausnahme abgesehen ist einer der beiden beteiligten Spruchkörper für die im abgetrennten Rechtsstreit erhobenen Klageansprüche gem. § 34 ZPO zuständig. Ferner haben sich beide Kammern nach längst eingetretener Rechtshängigkeit unanfechtbar, wenngleich nicht im eigentlichen Sinne "rechtskräftig" für unzuständig erklärt. Die Unzuständigerklärung der Kammer für Handelssachen ist den Gründen der Verfügung ihres insoweit entsprechend § 349 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Alleinentscheidung berufenen Vorsitzenden zweifelsfrei zu entnehmen. Dessen Verfügung ist auch kein bloßes Gerichtsinternum geblieben, sondern allen Parteien übermittelt worden. Dass dies erst auf Veranlassung der Zivilkammervorsitzenden geschehen ist, spielt keine Rolle, zumal unter den gegebenen Umständen nichts dafür spricht, die Übersendung habe dem mutmaßlichen Willen des Verfassers der Verfügung widersprochen.

2.  Soweit es die Inanspruchnahme des Beklagten zu 1) wegen der Rechnung vom 31.8.2006 über 2.552,20 EUR betrifft, muss eine Bestimmung durch den Senat unterbleiben, weil in diesem Umfang mangels örtlicher Zuständigkeit des LG Zwickau keiner der beiden beteiligten Spruchkörper zuständig ist. Insoweit fällt die Sache an die zuerst befasste Zivilkammer zurück, die zu Unrecht und nicht mit bindender Wirkung (vgl. unten III 1) an die vermeintlich auch örtlich zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen hat.

a)  Wie die 2. Zivilkammer in ihrem Hinweisbeschluss noch zutreffend erkannt hatte und von der Klägerin im anschließenden Schriftsatz nicht in Zweifel gezogen wurde, dann aber im Verweisungsbeschluss unbeachtet geblieben ist, fehlt es in Bezug auf den Beklagten zu 1) hinsichtlich der im Hauptsacheprozess 1 HKO 89/04 entstandenen Gebührenforderung der Klägerin an den Voraussetzungen des § 34 ZPO. Der Beklagte zu 1) war im Gegensatz zu seinem Bruder nicht Partei jenes Rechtsstreits. Dass er durch Bürgschaft, Schuldmitübernahme oder in sonstiger Weise den entsprechenden Vergütungsanspruch der Klägerin zu eigener Haftung übernommen hätte, ist dem Vorbringen der Parteien nicht zu entnehmen. Dementsprechend kann die Klägerin ihn ungeachtet der Frage der (Un-)Schlüssigkeit ihres Zahlungsbegehrens zumindest nicht im Gerichtsstand des § 34 ZPO verklagen.

b)  Aus anderen Vorschriften lässt sich eine örtliche Zuständigkeit des LG Zwickau für den diesbezüglichen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) nicht ableiten. Auch die Klägerin zeigt hierfür nichts auf. Eine rügelose Verhandlung (§ 39 ZPO) hat es nicht gegeben.

c)  Ob dem bestimmenden Gericht in einem negativen Zuständigkeitskonflikt dann, wenn für einen Teil der gegen einen von mehreren Beklagten erhobenen Ansprüche die örtliche Unzuständigkeit der beteiligten Gerichte bzw. Spruchkörper festgestellt wird, die Möglichkeit eröffnet ist, von Amts wegen zugleich § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechend anzuwenden, mag dahinstehen. Hier scheidet bezüglich der Inanspruchnahme der beiden Beklagten wegen der Rechnung K 11 die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Spruchkörpers des LG Zwickau schon deshalb aus, weil im Bezirk dieses Gerichts, anders als es § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) voraussetzt, keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

III.  In dem verbleibenden Umfang ist innerhalb des örtlich und sachlich gem. § 34 ZPO zuständigen LG Zwickau die 2. Zivilkammer als zuständig zu bestimmen.

1.  Einer solchen Bestimmung steht der Verweisungsbeschluss der Zivilkammer nicht entgegen. Er bindet nicht.

a)  Da die bindende Wirkung einer Verweisung gem. § 281 ZPO die Beteiligung zweier verschiedener Gerichte voraussetzt, ist die Vorschrift auf Abgaben oder "Verweisungen" unter Abteilungen, Kammern oder Senaten desselben Gerichts nicht anwendbar (BGHZ 6, 178, 182; 71, 264, 271). Deshalb kann der eine den vermeintlich zuständigen anderen Spruchkörper desselben Gerichts nicht durch bindende Verweisung zuständig machen (OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 645).

b)  Bindungswirkung entfaltet die vorliegende Verweisung auch nicht gem. § 102 S. 2 GVG. Weder handelt es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen um der Kammer für Handelssachen grundsätzlich nur zugewiesene Handelssachen (§ 95 GVG), noch ist das in § 96 ff. GVG beschriebene Verfahren, nach dem diese Kammer in Handelssachen an die Stelle der Zivilkammer treten kann, eingehalten. Dementsprechend stützt die Zivilkammer, vor die die Klägerin den R...

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