Die gem. § 56 Abs. 1 RVG statthafte Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der der Urkundsbeamte nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.
Zu Recht hat der Urkundsbeamte die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 656,05 EUR festgesetzt.
Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist jedoch die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor und auch der Erinnerungsführer hat gegen die Höhe der festgesetzten Gebühren keine Einwendungen erhoben.
Streitig ist allein die Frage, ob die Bevollmächtigte des Klägers eine Terminsgebühr nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV beanspruchen kann. Hieran kann jedoch im Ergebnis kein Zweifel bestehen. Denn die o.g. Gebühr hat ihren Zweck darin, die Gerichte zu entlasten und zu diesem Zweck unnötige Verhandlungstermine zu vermeiden (Bischoff/Curkovic, RVG, 2. Aufl. 2007, VV 3106 Rn 5 m.w.N.). Dieser Zweck ist auch dann erfüllt, wenn die Verwaltung anstelle eines schriftlichen Anerkenntnisses oder Teilanerkenntnisses einen Bescheid erlässt, der in der Sache auf dasselbe hinausläuft und den Rechtsstreit ganz oder teilweise erledigt. Honoriert werden soll auch insoweit eine Tätigkeit des Anwalts, der auf den Mandanten i.S.d. Verfahrenserledigung einwirkt und damit eine mündliche Verhandlung etwa zur Protokollierung der Annahme eines Anerkenntnisses oder einer Erledigungserklärung entbehrlich werden lässt. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte selbst seine Entscheidung i.S.d. Teilabhilfe damit begründet, dass dem Kläger aus rein tatsächlichen Gründen nicht rückwirkend eine höhere Therapiestundenanzahl bewilligt werden kann und es spricht viel dafür, dass es fehlerhaft war, dem Kläger nicht durchgehend die beantragten Stunden zu gewähren. Es erscheint dem Gericht bei dieser Sachlage nicht zweifelhaft, dass die Bevollmächtigte des Klägers die streitige Gebühr beanspruchen kann, weil sie durch ihr Einwirken auf die Kläger eine Terminsanberaumung entbehrlich gemacht hat. Genau dies soll die streitbefangene Gebühr honorieren.
Wegen der übrigen Gebühren, die zwischen den Beteiligten nicht streitig sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Urkundsbeamten Bezug genommen, die sich die Kammer nach eigener Überprüfung und Überzeugung zu eigen macht.