1. Schuldner der erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.
  2. Die erhobene Aktenversendungspauschale kann der Rechtsanwalt seinem Mandanten als Auslage gesondert in Rechnung stellen. Sie unterfällt weder den allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts, noch ist sie von der Post- und Telekommunikationspauschale der Nr. 7002 VV abgedeckt.
  3. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer zu erstatten hat.

BGH, Urt. v. 6.4.2011 – IV ZR 232/08

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