Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.

I. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:

1. Die von dem LG zutreffend berechnete und insoweit von dem Beklagten nicht angegriffene Gebührenforderung steht der Klägerin zu, weil der Beklagte sie am 1.6.2006 beauftragt hat, in dem Rechtsstreit 11 O 262/05 für ihn in der Weise tätig zu werden, dass Rechtsanwalt W. Akteneinsicht nehmen und die Erfolgsaussichten der weiteren Rechtsverfolgung prüfen solle; entsprechend ist der Rechtsanwalt auch in der Folgezeit vorgegangen und hat dem Beklagten als Ergebnis seiner Prüfung mitgeteilt, er rate zu einer Rücknahme der Klage. Der Vortrag der Klägerin zu ihrer Beauftragung und deren Inhalt ist bereits aufgrund des erstinstanzlichen Vorbringens des Beklagten als zugestanden anzusehen (§ 288 Abs. 1 ZPO). So hat der Beklagte etwa mit dem Klageerwiderungsschriftsatz ausgeführt, er habe der Klägerin das Mandat in dem genannten Rechtsstreit zum Zweck der Einsichtnahme in die Gerichtsakten übertragen sollen und dazu eine Vollmacht unterschrieben. Mit der Berufung wendet sich der Beklagte folgerichtig auch nicht mehr dagegen, die Klägerin beauftragt zu haben.

Zutreffend ist auch, dass die Klägerin die Gebühren für ihre Tätigkeit in dem gerichtlichen Verfahren gesondert abgerechnet hat; bei den anschließend geführten Vergleichsverhandlungen handelte es sich nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Zur Bestimmung des Begriffs der Angelegenheit können als Abgrenzungskriterien herangezogen werden, ob es sich um einen einheitlichen Auftrag handelt, die anwaltliche Tätigkeit in Inhalt und Zielsetzung übereinstimmt und ein innerer Zusammenhang der einzelnen Handlungen oder Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit besteht (vgl. Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 15 Rn 14; Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 15 Rn 5 ff.); jedenfalls endet i.S.d. Gebührenrechts die Angelegenheit mit dem Auftrag (vgl. Riedel/Sußbauer, a.a.O., Rn 8). Mit der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und der erteilten Empfehlung, die Klage zurückzunehmen, war der der Klägerin zunächst erteilte Auftrag erledigt; dementsprechend hat der Rechtsanwalt auch das Mandat in dem Rechtsstreit mit Schriftsatz v. 19.7.2006 niedergelegt. Die Aufnahme der Vergleichsverhandlungen über die Erbauseinandersetzung insgesamt, mit denen die Klägerin anschließend beauftragt wurde, beruhte auf einem neuen Auftrag, der auch eine neue Zielsetzung hatte, nämlich die außergerichtliche Bereinigung der Erbangelegenheit.

2. Gegenüber der damit entstandenen Gebührenforderung der Klägerin kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei nicht erkennbar gewesen, dass hierdurch eine "weitere, immens hohe" Gebühr ausgelöst werden würde, und er hätte den Auftrag nicht bzw. nicht in der Form erteilt, wenn er hiervon gewusst hätte.

a) Auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren muss der Rechtsanwalt regelmäßig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Anwalts erwarten darf und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren sind. Nur auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen (BGH NJW 2007, 2332; 1998, 136; NJW 1998, 3486). Dass er nach der Höhe der Gebühren für die begehrte Prüfung der Erfolgsaussichten nach Akteneinsicht gefragt hätte, hat der Beklagte nicht dargetan. Lediglich zu dem Erstgespräch, innerhalb dessen das hier abgerechnete Mandat erteilt worden ist, soll Rechtsanwalt W. dem Zeugen H. erklärt haben, dieses sei kostenfrei; solle dann – wie geschehen – ein Auftrag erteilt werden, werde nach Gebührenordnung abgerechnet. Die behauptete weitere Gebührenauskunft soll dagegen erst im Anschluss an die Akteneinsicht in dem Gespräch v. 18.7.2006 erteilt worden sein.

b) Überdies ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte von seinem Begehren Abstand genommen hätte, wenn er um die Höhe der entstehenden Gebühren gewusst hätte. Der Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz geht dahin, entscheidend für ihn sei gewesen, dass "die Regelung der erblichen Auseinandersetzung" bzw. der "erbrechtlichen Problematik" mit einer Gebühr von ca. 15.000,00 EUR abgegolten sein solle (Berufungsbegründung). Tatsächlich beläuft sich die Gebührenforderung der Klägerin für die Tätigkeit in der Sache G. unter Berücksichtigung der durch das LG insoweit unangefochten vorgenommenen Kürzung der Kostennote v. 11.6.2007 auf insgesamt 16.682,89 EUR (13.161,40 EUR für die Aushandlung des Vergleichs zuzüglich der hier zugesprochenen 3.521,49 EUR). Hierbei handelt es sich um keine so gravierende Abweichung von den (angeblichen) Angaben der Klägerin, dass davon ausgegangen werd...

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