In dem zugrunde liegenden Verfahren hat die Mutter einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gem. § 1671 BGB gestellt. Ihr ist unter Beiordnung des Beschwerdeführers Verfahrenskostenhilfe (VKH) ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden. Im Anhörungstermin hat die Mutter erklärt:
"Der Kindesvater hat mich umfassend bevollmächtigt, daher kann auch das Verfahren wegen des alleinigen Sorgerechts beendet werden".
Ihr Verfahrensbevollmächtigter, der Beschwerdeführer, hat daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt. Der Vermerk über den Anhörungstermin enthält keine Erklärungen des Vaters bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigten. Das AG hat festgestellt, dass sich das Verfahren erledigt hat. Ferner hat es über die Kosten des Verfahrens entschieden. Mit seinem VKH-Vergütungsantrag hat der Beschwerdeführer neben der Festsetzung einer Verfahrens- und Terminsgebühr auch die einer 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV beantragt. Die Rechtspflegerin hat dies abgelehnt und die an den Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 621,78 EUR festgesetzt. Die dagegen erhobene Erinnerung hat das AG zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Festsetzung einer Einigungsgebühr weiter. Er ist der Ansicht, dass diese entstanden sei, weil die Mutter die Erledigung des Verfahrens deswegen erklärt habe, weil der Vater ihr umfangreiche Vollmacht erteilt und sich damit einverstanden erklärt habe, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes weiterhin bei ihr bleiben solle.
Aus den Gründen
Die Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig. In der Sache hat diese jedoch keinen Erfolg. Das AG hat die Erinnerung des Beteiligten gegen den Beschluss des AG, mit dem die Rechtspflegerin die Festsetzung einer Einigungsgebühr abgelehnt hat, mit Recht zurückgewiesen.
In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr nach Nr. 1003 Abs. 2 2. Alt. VV auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. Dementsprechend steht einer Einigungsgebühr nicht entgegen, dass über die elterliche Sorge nicht verfügt werden kann (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 20.1.2011 – II-25 WF 255/10 [= AGS 2012, 62]; OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.11.2015 – 4 WF 174/15). Da eine Erklärung, auf das Recht auf Antragstellung nach § 1671 Abs. 1 S. 2 BGB endgültig zu verzichten, unzulässig ist (vgl. Staudinger/Coester, BGB, Bearbeitung 2016, § 1671 Rn 76), ist es für das Entstehen einer Einigungsgebühr ausreichend, wenn die Eltern übereinstimmend erklären, dass das Kind im Haushalt des einen Elternteils verbleiben soll und sie weiter darüber einig sind, dass dem einen Elternteil umfassende Vollmacht zur Vertretung des Kindes erteilt werden soll (so auch OLG Oldenburg a.a.O.). Diese Voraussetzungen für das Entstehend einer Einigungsgebühr sind in der vorliegenden Sache nicht gegeben. Eine Einigung der Eltern im vorgenannten Sinne ist im Anhörungstermin nicht erfolgt. Das Verfahren ist von der Mutter vielmehr einseitig für erledigt erklärt worden. Vermag schon eine von den Beteiligten überstimmend erklärte Erledigung für sich allein genommen keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV zu begründen, so gilt dies erst recht für eine einseitig abgegebene Erledigungserklärung (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., Nr. 1000 VV Rn 35). Etwas würde dann gelten, wenn der einseitigen Erledigungserklärung eine zwischen den Eltern außergerichtlich getroffene Einigung zugrunde läge, nach der es in Zukunft bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben soll. Denn das Entstehen einer Einigungsgebühr setzt nicht voraus, dass die Eltern die Vereinbarung bei Gericht getroffen haben (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., Nr. 1000 VV Rn 34).
Das Zustandekommen einer jedenfalls außergerichtlichen Vereinbarung der Eltern im vorgenannten Sinne ist jedoch nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Vielmehr ist nach der Erklärung der Mutter im Anhörungstermin, wonach der Vater ihr ausreichende Vollmacht erteilt habe, sodass das Verfahren auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sie, beendet werden könne, davon auszugehen, dass sie einseitig ihre zunächst gegen ein gemeinsames Sorgerecht gehegten Bedenken aufgegeben hat. Es ergibt sich aus dem Bericht der Verfahrensbeiständin, auf den der hier Beteiligte für seinen Standpunkt Bezug nimmt, nichts anderes. Die Verfahrensbeiständin berichtet darin über die vom Vater erteilten Vollmachten sowie von seinem ausdrücklich erklärten Einverständnis damit, dass das Kind auch zukünftig seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben soll. Von einer zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung ist dort nicht die Rede. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass vor der Vollmachtserteilung des Vaters zwischen den Beteiligten vereinbart worden ist, dass die Mutter für den Fall einer Vollmachtserteilu...