Die nach §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat zu Unrecht die beantragte Festsetzung einer Einigungsgebühr abgelehnt. Der Vergleich ist unter der Bedingung geschlossen worden, dass der Antragsteller/Beschwerdegegner seine unter Ziffer 1) und 2) des Vergleichs vereinbarte Zahlungsverpflichtung betreffend den (rückständigen) Kindesunterhaltes ordnungsgemäß erfüllt. Für den Fall der ordnungsgemäßen Erfüllung haben die Antragsgegner bzw. die gesetzliche Vertreterin ihrerseits erklärt, auf höheren Kindesunterhalt bis einschließlich 31.12.2016 und die darüber hinausgehenden Rechte aus der notariellen Urkunde v. 7.11.2012 zu verzichten. Es handelt sich danach um eine auflösende Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 2 BGB. Ob die gesetzte Bedingung eine aufschiebende oder eine auflösende sein soll, steht in der Entscheidung dessen, der das bedingte Rechtsgeschäft vornimmt. Es besteht nach keine Rechtsvermutung und auch keine Auslegungsregel zugunsten einer der beiden Arten (s. Herrler, in: Staudinger, BGB, Bearbeitung 2015, § 158 Rn 4). Die Gegenmeinung (Armbrüster, in: Erman, BGB, 15. Aufl., § 158 Rn 1), die davon ausgeht, dass im Zweifel wegen der geringeren Bindungswirkung eine aufschiebende Bedingung anzunehmen sei, ist nur für die ausdrücklich geregelten Fälle der §§ 449, 454 BGB zutreffend. Letztlich kann hier aber dahinstehen, welcher Ansicht der Vorzug zu geben ist. Unter Würdigung der in der vorliegenden Sache gegebenen Umstände ist von einer auflösenden Bedingung auszugehen. Nach dem Willen der Beteiligten sollten die sich aus dem Vergleich ergebenden Rechtswirkungen hinsichtlich der Höhe des vom Antragsgegner geschuldeten Unterhalts unmittelbar und nicht erst künftig, d.h. bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Zahlungen durch den Antragsgegner, eintreten. Die von den Beteiligten getroffene Vereinbarung entspricht der Sache nach einer Verfallsklausel in einem Vergleich, in der der Verzicht auf einen Teil der unter der Bedingung pünktlicher Erbringung der versprochenen Teilleistungen vereinbart wird. In derartigen Verfallsklauseln ist in der Regel eine auflösende Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 2 BGB zu sehen (s. BGH, Urt. v. 19.12.1979 – VIII ZR 46/79, NJW 1980, 1043; BGH, Urt. v. 8.7.1981 – VIII ZR 247/80, NJW 1981, 2686; Westermann, in: MüKo-BGB, 8. Aufl., § 158 Rn 12).
Die Einigungsgebühr entsteht bei einem Vergleich unter einer auflösenden Bedingung anders als bei einem Vergleich unter einer aufschiebenden Bedingung sofort und entfällt auch nicht, wenn die auflösende Bedingung, wie hier durch die nicht vereinbarungsgemäße Erfüllung durch den Antragsteller der Fall, nachträglich eintritt (arg. VV 1000 Abs. 3; s. ferner Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., VV 1000 Rn 84/85). Die in der Lit. vertretene Gegenansicht (s. Hartmann, KostG, 48. Aufl., 1000 VV Rn 14) nach der eine Einigungsgebühr auch bei einem unter einer auflösenden Bedingung, deren Eintritt vom Willen beider oder nur eines Partners abhänge, erst dann entstehe, wenn endgültig feststehe, dass die auflösende Bedingung nicht eintrete, überzeugt nicht. Wenn der Gesetzgeber die Entstehung der Einigungsgebühr ausdrücklich nur bei einer aufschiebenden Bedingung und einem Widerrufsvorbehalt auf einen späteren Zeitpunkt hinausschiebt, so bedeutet das, dass in allen anderen Fällen die Einigungsgebühr sofort entsteht und auch nicht wieder entfällt. Dass der Gesetzgeber übersehen haben könnte, dass es auch willensabhängige auflösende Bedingungen gibt, ist fernliegend (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O.).
Da sich der Vergleich auf den gesamten Streitgegenstand bezieht und somit kein Teil- oder Zwischenvergleich vorliegt, bemisst sich die Einigungsgebühr auch nach dem vollen Verfahrenswert und mit den Beschlüssen auf 10.680,00 EUR festgesetzten Wert, die für das Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich sind.
Die nach einem Wert von 10.680,00 EUR entstandene Einigungsgebühr ist auch erstattungsfähig. Der Erstattungsfähigkeit der Vergleichskosten steht nicht entgegen, dass durch die Kostengrundentscheidung nur die "Kosten des Rechtsstreits" tituliert sind. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören bei einem gerichtlichen Vergleich auch die Vergleichskosten. Das kann bei den Kosten eines gerichtlichen Vergleichs deshalb regelmäßig angenommen werden, weil er zu dem eigentlichen Prozessgeschehen gehört, dessen Kosten von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werden (BGH, Beschl. v. 25.9.2008 – V ZB 66/08, juris Rn 15 [= AGS 2009, 95]).
Die von dem Antragsteller an die Antragsgegner zu erstattenden Kosten sind somit wie folgt festzusetzen:
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
785,20 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
724,80 EUR |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
604,00 EUR |
Pauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
2.134,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer |
405,46 EUR |
Bruttobetrag |
2.539,46 EUR |
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzun...