Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfall ein weiterer Anspruch auf Bezahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.557,71 EUR zu, §§ 7, 17 StVG, § 249 BGB, § 115 VVG.
Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grds. auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Schädiger – bzw. gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG die hier beklagte gegnerische Haftpflichtversicherung – hat dabei nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2011, 2509, 2510 Rn 9; 2018, 935 Rn 6). Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grds. nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.7.2018 – 4 U 26/17, juris Rn 28).
Im Rahmen der Rechtsverfolgung des Klägers gegenüber der Beklagten ist außer der Geschäftsgebühr (1) auch eine Einigungsgebühr (2) angefallen:
(1) Geschäftsgebühr:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz einer angefallenen Geschäftsgebühr i.H.v. netto 1.688,40 EUR zu.
Der Klägervertreter durfte eine 1,8-Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV geltend machen. Das Gericht ist angesichts des dem Rechtsanwalt eingeräumten Ermessens beschränkt auf eine Kontrolle dahin, ob die Bestimmung der 1,8-Gebühr unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Wie sich anhand der vorgelegten Anlagen ergibt, hat die über einen langen Zeitraum zu führende Korrespondenz des Klägervertreters einen Raum eingenommen, der – selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Haftung des Unfallverursachers dem Grunde nach unstreitig blieb – das bei einem gewöhnlichen Verkehrsunfall Übliche übersteigt. Das Gericht hält daher zumindest den Ansatz einer 1,5-Geschäftsgebühr für angemessen. Vor diesem Hintergrund hält sich der angesetzte 1,8-Gebührensatz noch im Rahmen des dem Rechtsanwalt zuzubilligenden Ermessensspielraums von 20 % (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2011 – IX ZR 110/10, juris [= AGS 2011, 120]).
(2) Einigungsgebühr:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz einer angefallenen Einigungsgebühr i.H.v. netto 1.294,50 EUR zu.
Gem. Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV entsteht die 1,5-Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Nr. 1) oder die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung, Nr. 2). Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 1000 VV). Ein bloßes Anerkenntnis reicht nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers ebenso wenig zur Erfüllung des Gebührentatbestandes aus wie ein Verzicht (Schütz, in: Riedel/Sußbauer, a.a.O., RVG [VV 1000] Rn 42). Anders liegt der Fall, wenn die Parteien darüber hinaus etwas vereinbaren, wodurch die eine Partei der anderen – und sei es nur geringfügig – entgegenkommt (KG MDR 2014, 500 [Ls.]; Schütz, in: Riedel/Sußbauer, a.a.O., RVG [VV 1000] Rn 43). Hier liegen die Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr vor, da die vom Kläger am 8.5.2018 abgegebene Abfindungserklärung ersichtlich auf dem vorangegangenem Schriftverkehr der Parteien, insbesondere dem Schreiben der Beklagten v. 25.4.2018 beruht, mit dem die Beklagte zur abschließenden Erledigung die Zahlung von weiteren 7.500,00 EUR angeboten hat. Dieses Angebot hat der Kläger durch die am 8.5.2018 abgegebenen Abfindungserklärung angenommen.
Maßgebend für den Gegenstandswert der Einigungsgebühr ist nicht der Betrag oder die Leistung, auf die sich die Parteien geeinigt oder verglichen haben, sondern der Ausgangswert derjenigen Gegenstände, über die eine Einigung erzielt worden ist (vgl. OLG Saarbrücken, juris Rn 43, unter Hinweis auf Klees, in: Mayer/Kroiß, a.a.O., RVG, Nr. 1000 Rn 53). Folglich ist entgegen der Auffassung der Beklagten für die Bemessung der Einigungsgebühr nicht der Betrag der Einigung i.H.v. 7.500,00 EUR maßgeblich. Vielmehr ist nachdem Ausgangswert derjenigen Gegenstände, auf die sich die Parteien geeinigt haben, abzustellen. Dieser Wert bemisst sich nach dem unbestrittenen Vortrag...