ZPO § 91; RVG VV Nrn. 7003 ff.
Leitsatz
Beauftragt der am Sitz der Partei ansässige Anwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins einen Terminsvertreter in eigenem Namen und vereinbart er mit ihm ein Pauschalhonorar, so ist dieses Pauschalhonorar vom Gegner zu erstatten, soweit es die ersparten Reisekosten des Anwalts nicht übersteigt.
AG Berlin-Mitte, Beschl. v. 11.3.2020 – 122 C 3032/19
1 Sachverhalt
Die Partei hat ihren Sitz im Saarland und hatte dort einen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung in einem Rechtsstreit vor dem AG Berlin-Mitte beauftragt. Der Prozessbevollmächtigte hat zur Wahrnehmung des Termins in eigenem Namen einen Berliner Anwalt beauftragt, der dann auch den Termin wahrgenommen hat. Vereinbart worden war, dass der Berliner Terminsvertreter für seine Tätigkeit von dem Prozessbevollmächtigten eine Vergütung i.H.v. 100,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer erhalte, die von diesem auch gezahlt wurde. Nach Abschluss des Verfahrens meldete der Kläger sowohl eine Verfahrensgebühr als auch eine Terminsgebühr zur Festsetzung an und auch die 100,00 EUR, die der Prozessbevollmächtigte für den Terminsvertreter aufgewandt und dem Kläger als Auslage in Rechnung gestellt hatte. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und war der Auffassung, bei dem Pauschalhonorar handele es sich nicht um eine gesetzliche Vergütung, so dass diese nicht festzusetzen sei. Das AG hat antragsgemäß festgesetzt.
2 Aus den Gründen
Auf der Klägerseite wurden Kosten eines Terminvertreters gemäß einer Pauschalvereinbarung i.H.v. 100,00 EUR geltend gemacht. Die Kosten eines Terminvertreters sind insoweit erstattungsfähig, soweit dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, vgl. Gerold Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl., § 5 RVG, Rn 14. Die Kosten sind so niedrig zu halten, wie es sich mit der Wahrung der Belange der Partei vereinbaren lässt. Die Klagepartei ist in B. ansässig. Die Klägervertreter sitzen in N. Für die Wahrnehmung des Termins wurde die am Gerichtsort ansässige Rechtsanwältin in Terminsvollmacht herangezogen. Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts ist als notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1,2. Hs. ZPO anzusehen, vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2002, VIII ZB 30/02 [= AGS 2003, 97]. Wird der Terminsvertreter im Namen des Hauptbevollmächtigten tätig, richtet sich sein Vergütungsanspruch ohne Bindung an die Gebührenregelung des RVG nach der internen Vereinbarung mit dem Hauptbevollmächtigten, vgl. BGH, Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11 [= AGS 2011, 568]. Die vorliegende Honorarvereinbarung i.H.v. 100,00 EUR ist zulässig und erstattungsfähig. Zudem unterschreitet die vereinbarte Pauschalgebühr i.H.v. 100,00 EUR auch die fiktiven Reisekosten, die für die Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten i.H.v. 673,54 EUR geltend gemacht worden wären, erheblich. Der Ansatz der Aufwendungen wurde durch Vorlage der Kostennote der Unterbevollmächtigten glaubhaft gemacht. Der Betrag von 100,00 EUR wird dementsprechend festgesetzt.
Hinsichtlich der Terminsgebühr des Hauptbevollmächtigten der Klageseite erfolgte hier die Vertretung gem. § 5 RVG, wonach die Terminsgebühr anfällt, wenn der Terminvertreter im eigenen Namen des Hauptbevollmächtigten beauftragt worden ist und dieser im Termin für ihn tätig wird. Liegen die Voraussetzungen des § 5 RVG vor, so erhält der Hauptbevollmächtigte die volle Vergütung, die er auch erhalten würde, wenn er die entsprechende Tätigkeit selbst ausgeführt hätte, Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl., 2019, RVG § 5 Rn 8. Die ordnungsgemäße Beauftragung wird durch die an den Hauptbevollmächtigten adressierte Kostennote der Unterbevollmächtigten glaubhaft gemacht. Die entstandene Terminsgebühr ist festzusetzen.
Mitgeteilt von Rechtsanwälten Jakob & Latz, Neunkirchen
AGS 6/2020, S. 302