Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die sofortige Beschwerde ist zunächst zulässig. Sie ist statthaft (§§ 78 S. 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 ZPO). Ferner wurde sie auch innerhalb der gesetzlichen Notfrist von einem Monat form- und fristgerecht eingelegt (§§ 569 Abs. 2, 127 Abs. 3 S. 3 ZPO).

1. Der Klägerin ist nicht bereits mit dem Beschl. v. 31.8.2018 Prozesskostenhilfe auch für den Mehrwert in dem Vergleich v. 21.11.2018 bewilligt worden. Dies ergibt die Auslegung des Beschlusses. Zwar hat das Gericht am gleichen Tag des Erlasses des Beschlusses einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der auch eine Regelung in Bezug auf das Zeugnis, welches in dem später geschlossenen Vergleich den wesentlichen Mehrwert bildet, enthält. Allerdings hatten sich die Parteien zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden erklärt; die Beklagte hat den Vorschlag später ausdrücklich abgelehnt. Es spricht nichts dafür, dass das ArbG in dem Beschluss zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits einen nur möglicherweise zukünftig in Betracht kommenden Vergleich schon mit aufnehmen wollte (a.A. möglicherweise für Bewilligung von Prozesskostenhilfe und einen beabsichtigten Vergleich LAG Hamm 3.8.2018 – 8 Ta 653/17, juris Rn 25).

2. Nach Beendigung der Instanz kann grds. nicht mehr ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mit einer Rückwirkung oder auf Erstreckung der bereits gewährten Prozesskostenhilfe auf einen Mehrvergleich gestellt werden. Der Antrag v. 22.1.2019 erfolgte zu spät.

a) Nach § 114 S. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grds. ausgeschlossen. Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat. Soweit die Voraussetzungen einer rückwirkenden Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat. Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (vgl. BAG v. 31.7.2017 – 9 AZB 32/17, Rn 5, BeckRS 2017, 123309). Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe (vgl. BAG v. 30.4.2014 – 10 AZB 13/14, Rn 9 NZA-RR 2014, 382).

b) Im vorliegenden Fall war mit der Feststellung des Zustandekommens des gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschl. v. 21.11.2018 der Rechtsstreit beendet. Zuvor hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin keinen ausdrücklichen Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs gestellt. Darauf hat auch das ArbG in dem Beschl. v. 23.1.2019 abgestellt. Erstmals mit Schreiben v. 22.1.2019 und damit nach Beendigung des Rechtsstreits hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sinngemäß geltend gemacht, die bereits gewährte Prozesskostenhilfe solle auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt werden.

3. Ist bereits vor dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über die beantragte Prozesskostenhilfe entschieden worden, so bedarf es eines neuen Antrags, wenn sich die bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf einen Mehrvergleich erstrecken soll. Dabei muss der Antrag ausdrücklich gestellt sein, ein – gegebenenfalls nur im Wege der Auslegung ermittelter – konkludenter Antrag reicht nicht aus.

a) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gem. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO einen Antrag voraus; eine Bewilligung ohne Antrag scheidet im stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren aus (vgl. GK-ArbGG/Bader Stand: April 2014 § 11a Rn 41). Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellung noch – wie bei jeder Prozesshandlung – eine Auslegung des Antrags aus. Das Gericht hat in diesem Rahmen bei Entscheidungs- und Bewilligungsreife zu ermitteln, in welchem Umfang der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt. Bei Unklarheiten muss es in entsprechender Anwendung des § 139 ZPO nachfragen. Auch bei der Auslegung eines Prozesskostenhilfeantrags ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass Unbemittelten aus verfassungsrechtlichen Gründen die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf (vgl. BAG v. 30.4.2014 – 10 AZB 13/14, Rn 13 NZA-RR 2014, 382).

Das BAG hat entschieden, dass in aller Regel von einem konkludenten Antrag auszugehen sei, die Prozesskostenhilfe auf einen Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken, wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt war und hierüber im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht entschieden worden ist (vgl. BAG v. 30.4.2014 – 10 AZB 13/14, Rn 17, NZA-RR 2014, 382). Kommt es zu einem solchen Mehrvergleich, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechts...

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