In den Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen, einschließlich der Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6, 7 FamFG, kann nach § 42 Abs. 1 S. 1, § 51 Abs. 1 S. 1 RVG eine Pauschgebühr bewilligt werden, wenn die Gebühren nach Nrn. 6300–6303 VV wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Das gilt folglich sowohl für den Wahlanwalt als auch den gerichtlich beigeordneten Anwalt.

Der Gesetzgeber hat § 42 Abs. 1 S. 1, § 51 Abs. 1 S. 1 RVG im Rahmen des 2. KostRMoG bereits mit Wirkung zum 1.8.2013 novelliert, nachdem die Regelungen bis dahin die Bewilligung von Pauschgebühren für die Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen nicht zugelassen hatten.

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