Die mit Schriftsatz vom 16.2.2021 eingereichte Streitwertbeschwerde ist als eigene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden und übersteigt den Wert von 200,00 EUR.
Sie ist jedoch unbegründet.
Gem. §§ 48 Abs. 1, 41 Abs. 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO hat das Landgericht zu Recht den Streitwert auf 22.954,36 EUR (18.473,92 EUR für den Klageantrag zu 2.; 4.480,44 EUR für den Klageantrag zu 1.) festgesetzt.
Der auf den Leistungsantrag (Klageantrag zu 2.) entfallende Streitwertanteil richtet sich gem. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Nennwert des Antrags, der sich ausweislich der Ausführungen auf S. 4 der Klageschrift aus der Leasingsonderzahlung von 12.500,00 EUR zzgl. 16 Leasingraten à 373,37 EUR zusammensetzt. Den auf den Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1.) entfallenden, gem. § 48 Abs. 1 GKG, 5 ZPO zum Klageantrag zu 2. hinzuzurechnenden Streitwertanteil hat das Landgericht zu Recht gem. § 41 Abs. 1 GKG nach dem Jahresbetrag der Leasingraten (373,37 EUR x 12) berechnet.
Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrer Streitwertbeschwerde die Ansicht vertreten, der Streitwert habe sich in entsprechender Anwendung der Grundsätze einer Streitwertfestsetzung beim Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Nettodarlehensbetrag gleichzusetzenden Anschaffungspreis zu richten, entspricht dies nicht der Rechtsnatur eines Leasingvertrags (insb. eines solchen mit Kilometerabrechnung). Beim Leasingvertrag handelt es sich nach einhelliger Ansicht nicht um einen Darlehensvertrag, sondern um ein unter § 41 Abs. 1 GKG fallendes, einem Miet- oder Pachtverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis, für das sich der Streitwert eines negativen Feststellungsantrags gem. §§ 48 Abs. 1, 41 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Jahresbetrag der Leasingraten richtet (vgl. BGH, Beschl. v. 26.8.2014 – VIII ZR 335/13, Rn 18, zitiert nach juris [entgegen den Ausführungen auf S. 2 des Schriftsatzes vom 16.2.2021, in denen diese Entscheidung als Beleg für einen Streitwert nach dem Anschaffungspreis genannt ist]; OLG Stuttgart, Urt. v. 25.4.2017 – 6 U 146/16, BeckRS 2017, 108210; OLG München, Beschl. v. 26.3.2018 – 32 W 412/18, BeckRS 2018, 10435, Rn 13; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn 16.109; BeckOK-ZPO/Wendtland, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO, § 3 Rn 25; BDZ/Dörndorfer, 4. Aufl., 2019, GKG, § 41 Rn 4). Demgemäß ist entgegen der Ansicht der Klägervertreter der Anschaffungspreis des Leasinggutes unbeachtlich (vgl. BeckOK-ZPO/Wendtland, 32. Ed. 1.1.2021, GKG, § 41 Rn 21).
Soweit die Klägervertreter hilfsweise eine Streitwertfestsetzung auf die Summe der Leasingraten und der insgesamt zu leistenden Leasingraten anstreben, lässt auch dies die Anwendbarkeit von §§ 48 Abs. 1, 41 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO auf den Feststellungsantrag unberücksichtigt. Anzusetzen sind danach nicht sämtliche Leasingraten, sondern nur der Jahresbetrag. Die Leasingsonderzahlung ist demgegenüber in der Streitwertfestsetzung ausreichend berücksichtigt worden, da sie – zusätzlich zu den bisher gezahlten 16 Leasingraten – Eingang in den auf den Leistungsantrag entfallenden Streitwertanteil gefunden hat.