Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts hatte die Klägerin zu ihrem konkreten Zeitaufwand, der den Honorarrechnungen zugrunde lag, näher vorgetragen und es war eine Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmung zu den einzelnen abgerechneten Zeiträumen erfolgt, soweit dies nicht mangels substantiierten Bestreitens als entbehrlich angesehen wurde. Danach hat das LG anstelle der abgerechneten 89,1 Stunden nach umfangreicher Beweiswürdigung lediglich einen abrechenbaren Zeitaufwand von 62 Stunden und 45 Minuten als bewiesen angesehen.
Die Klägerin sei für den Umfang ihrer abrechenbaren Tätigkeit darlegungs- und beweisbelastet. Neben der Kürzung aufgrund der nicht abrechenbaren Reisezeit fehlte es dem LG teilweise an der überzeugenden Darlegung des Zeitaufwands und dessen Notwendigkeit. So war das LG bei fünf angesetzten Stunden für die Vorbereitung eines Termins mit dem Beklagtem sowie Rechtsprechungs- und Literaturrecherche überzeugt davon, dass insgesamt lediglich drei Stunden aufgewandt worden waren, da die gefundene BGH-Entscheidung mit entsprechenden Suchwörtern als siebtes Ergebnis auf beck-online relativ schnell zu finden war.
Gekürzt wurde auch der berechnete Zeitaufwand für einen zweiten Rechtsanwalt der Kanzlei, der an einer Besprechung mit dem Mandanten zwecks Übergabe des Mandats teilnahm. Abrechenbar sei nur die Zeit eines Rechtsanwalts, denn die kanzleiinterne Übergabe des Sachbearbeiters ohne Veranlassung des Mandanten sei Sache der Kanzlei und ihr Kostenrisiko.
Hinsichtlich des Zeitaufwands für die Prüfung der Rechtslage anhand von Informationen aus dem Mandantengespräch sowie die Erstellung eines Aktenvermerks und fehlender Erinnerung des Rechtsanwalts, in welchem Umfang neue Unterlagen dazu mitgebracht wurden, konnte sich das LG nicht davon überzeugen, dass statt der knapp 3 Stunden mehr als eine Stunde Zeit für die Verarbeitung der neuen Informationen und Erstellung des Aktenvermerks angefallen war.
Bei der Abrechnung für die Versendung von Unterlagen (Terminsverlegungsverfügung) an den Mandanten, deren Durcharbeitung und Erläuterung in einem Telefonat hat das LG den Zeitaufwand gekürzt, da unklar war, welche Unterlagen mit welchem Ziel durchgearbeitet worden waren und was mit dem Beklagten kurz nach der persönlichen Besprechung noch umfangreich zu besprechen gewesen sei.
Die Ausfertigung von Anlagen zum Schriftsatz sei keine vergütungspflichtige rechtsanwaltliche Tätigkeit.
Beim Zeitansatz für Terminsvorbereitung und Aktenprüfung sei angesichts eines einen Monat zuvor erarbeiteten Schriftsatzes nicht nachvollziehbar, dass die Akte erneut zu lesen und zu prüfen gewesen sei. Zudem sei auch nicht dargelegt, welche Terminsvorbereitung über das einstündige Telefonat mit dem Beklagten hinaus erforderlich gewesen sei. Der Zeitaufwand über eine Stunde hinaus sei damit nicht plausibel vorgetragen.
Schließlich hat das LG, neben weiteren Beanstandungen wegen unzureichender Darlegung, auch die Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB bzw. §§ 291, 288 BGB deutlich gekürzt. Die Zinsen wurden erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Replik zugesprochen, da zuvor der Honoraranspruch nicht einforderbar gewesen sei. Denn erst hier habe die Klägerin die formellen Anforderungen, den abgerechneten Zeitaufwand nach Tätigkeitsmerkmalen aufgeschlüsselt darzustellen, erfüllt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.2.2010 – I-24 U 183/05, Rn 82 ff. = AGS 2010, 109).