Nach Vorbem. 4 Abs. 5 bzw. Vorbem. 5 Abs. 4 VV erhält der Rechtsanwalt ggf. für Tätigkeiten in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren in Kostenfestsetzungsverfahren Gebühren nach Teil 3 VV.
Die Nr. 1 Alt. 1 dieser Vorbemerkungen greift ein, wenn der Rechtsanwalt gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 11 Abs. 2 RPflG Erinnerung oder nach § 304 Abs. 1 StPO Beschwerde einlegt. Dann erhält er eine 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV, evtl. auch die 0,5-Terminsgebühr nach 3513 VV. Es handelt sich um Wertgebühren. Der Gegenstandswert bemisst sich danach, in welchem Umfang eine Änderung des Festsetzungsbeschlusses beantragt wird. Der Wert für die Beschwerde beträgt nach § 304 Abs. 3 StPO mehr als 200,00 EUR.
Nr. 1 Alt. 2 dieser Vorbemerkungen regelt die Fälle der Erinnerung und Beschwerde gegen den Gerichtskostenansatz. Nach § 66 Abs. 1 GKG kann Erinnerung und nach § 66 Abs. 2 GKG gegen die Entscheidung über die Erinnerung Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Rechtsanwalt, der mit der Einlegung eines dieser Rechtsmittel beauftragt wird, erhält die Gebühren nach Nr. 3500 VV und ggf. nach Nr. 3513 VV.
Auch in einem Straf- bzw. Bußgeldverfahren können schließlich Entscheidungen ergehen, aus denen einer der Beteiligten die Zwangsvollstreckung betreiben kann (z.B. § 406b StPO im Strafverfahren). Wenn der Rechtsanwalt insoweit tätig ist, erhält er nach Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 2 VV bzw. Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 2 VV ebenfalls Gebühren nach Teil 3 VV, nämlich 0,3-Gebühren nach Nr. 3309 VV und Nr. 3310 VV. Wird der Rechtsanwalt in der Zwangsvollstreckung in einem Beschwerdeverfahren tätig, erhält er zusätzlich Gebühren nach Nr. 3500 VV und ggf. nach Nr. 3513 VV. Denn nach § 18 Nr. 5 RVG sind Beschwerdeverfahren in der Zwangsvollstreckung eigene Angelegenheiten.
Der Rechtsanwalt erhält diese Gebühren auch dann gesondert, wenn er im vorangegangenen Strafverfahren als Verteidiger oder Vertreter eines anderen Beteiligten tätig war. Die Einlegung der Erinnerung oder Beschwerde wird nicht von der Pflichtverteidigerbestellung oder gerichtlichen Beiordnung umfasst, sodass die Gebühren nach Nr. 3500 VV bzw. Nr. 3513 VV nicht von der Staatskasse zu erstatten sind. Die Einlegung der Erinnerung bzw. Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss oder den Kostenansatz ist nämlich nicht im allgemeinen Gebührenkatalog der Nrn. 4100 ff. VV mit den für den beigeordneten oder gerichtlich bestellten Rechtsanwalt vorgesehenen Festbetragsgebühren aufgeführt. Dieser Rechtsanwalt muss die Beiordnung im Wege der PKH beantragen, um die Gebühren nach den Sätzen des § 49 RVG zu erhalten.
Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 6/2023, S. 241 - 246