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Das Beratungshilfegesetz (BerHG) sieht nach wie vor in seiner Ausgestaltung eine außergerichtliche Beratung als Alternative zum gerichtlichen Verfahren. Dabei – so der Gesetzeswortlaut – besteht die Beratungshilfe zunächst in einer Beratung und nur soweit auch erforderlich in einer Vertretung. Über diese Erforderlichkeit wird seit jeher gestritten: Muss das Gericht diese prüfen? Steht es im Ermessen des die Beratungshilfe leistenden Anwaltes, ob er seine Tätigkeit auf eine Beratung beschränkt? Usw. Jüngst hat sich zu dieser Frage erneut das OLG Stuttgart geäußert und eine Prüfung der Erforderlichkeit durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) als kritisch erachtet.
I. Gegenstand der Entscheidung
Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob bei Bewilligung von Beratungshilfe und anschließender Liquidation der Rechtsanwalt eine Kürzung seiner Gebühren hinnehmen muss, oder eine über die bloße Beratung hinausgehende Tätigkeit vielmehr im Ermessen des Rechtsanwaltes selbst steht. Das Gesetz sieht in § 2 BerHG eine über die bloße Beratungsgebühr hinausgehende Tätigkeit lediglich dann vor, wenn eine solche "erforderlich" erscheint. Auch die gesetzliche Konzeption ist eindeutig. Danach solle nicht jedes – im Rahmen der nicht mutwilligen Rechtswahrnehmung zulässige – Bedürfnis nach Beratung mit einem Bedürfnis nach Vertretung gleichgesetzt werden. Vielmehr gelte die Tätigkeit im Rahmen einer Vertretung des Rechtsuchenden als ultima ratio im BerHG. Das OLG Stuttgart hingegen sieht die Prüfungskompetenz eher eingeschränkt. Unstreitig finde danach im Vergütungsfestsetzungsverfahren – selbstverständlich – durch den Urkundsbeamten keine Prüfung statt, ob die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu Recht bewilligt worden ist. Die seitens des Rechtspflegers erfolgte Bewilligung von Beratungshilfe ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren grds. für den UdG bindend. Umstritten ist jedoch die Frage, ob eine Erforderlichkeit der Vertretung im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen ist. Das OLG Stuttgart hatte dies bereits im Beschl. v. 22.7.2007 verneint. Das OLG sieht die Prüfungspflicht des Urkundsbeamten im Festsetzungsverfahren lediglich im Hinblick auf das Bestehen des Vergütungsanspruches, die richtige Berechnung der Vergütung nach § 49 RVG und die Frage, ob die berechneten Auslagen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren (§ 46 RVG). Nach Ansicht des OLG Stuttgart dürfe jedoch keine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu Recht bewilligt worden ist oder die Vertretung oder die vergleichsweise Regelung zur Rechtsverfolgung "notwendig" i.S.d. § 91 ZPO war. Sofern der Urkundsbeamte tatsächlich jede gebührenrechtlich relevante Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen müsste, stelle dies eine unzulässige Einflussnahme auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts dar, der in eigener Verantwortung entscheidet, wie er für den Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe am besten tätig wird. Das OLG Stuttgart spricht dem UdG zudem die für die Prüfung notwendige fachliche Kompetenz ab.
II. Bewertung
Auch wenn die Ansicht wiederholt vom OLG Stuttgart vertreten wurde, macht es ihren Inhalt nicht besser. Zugegebenerweise steht das OLG Stuttgart nicht ganz alleine auf weiter Flur. Eine Prüfung der Frage, ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich sei oder nicht, soll bereits nach Ansicht etwa des LG Berlin nicht vorzunehmen sein. Für das Festsetzungsverfahren gelten nämlich nur die Vorschriften des RVG. Diese sehen wiederum in ihrem § 46 Abs. 1 RVG eine Prüfungskompetenz des UdG ausschließlich hinsichtlich der Frage vor, ob Auslagen erforderlich waren. Eine Überprüfung der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung sei hingegen im RVG für den UdG nicht gesetzlich bestimmt. Aus der Zweiteilung zwischen Bewilligungsverfahren im BerHG einerseits und Festsetzungsverfahren nach RVG andererseits folge vielmehr, dass der UdG nicht zu prüfen habe, ob die anwaltliche Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe erforderlich sei. Dies ergebe sich auch aus dem gesetzlichen Willen im Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts zum 1.1.2014. Nach diesem nämlich sei die Frage der "Bewilligung der Beratungshilfe" in jedweder Form Sache des Rechtspflegers. Auch wenn hier oft Personenidentität bestehe, seien das Verfahren auf Bewilligung und das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung – so nun das OLG Stuttgart – getrennte Sachverhalte. Da der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mehr tätig werde, unterliege diese Frage der Erforderlichkeit folglich keiner Prüfung mehr. Das OLG Stuttgart sieht auch in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 S. 2 BerHG in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung keine Anhaltspunkte dafür, dass die nachträglich vorzunehmende Prüfung der Erforderlichke...