Der Entscheidung des AG Hannover ist nur bedingt zuzustimmen. Selbstredend sind Zuschlagstatbestände als "ultima ratio" und Abweichung des Regelfalls besonders darzulegen. Erfolgt dies nicht, ist es nur konsequent, eine zusätzliche Vergütung abzulehnen. Sofern also – wie augenscheinlich geschehen – lediglich mittels unkonkreter Darlegung von Zuschlägen ausgegangen wurde, stellen solche ohne tatsächliche Darlegung des Mehraufwandes keine zu berücksichtigenden Zuschläge dar. Auch alleine die Tatsache, dass ein internationaler Bezug besteht, erscheint in der heutigen Zeit "normal". Im Zuge des aktuell diskutierten Richtlinienentwurfs zur Harmonisierung gewisser Bestimmungen des Insolvenzrechts wird ersichtlich, dass gerade eine Vielzahl mittelgroßer Insolvenzverfahren einen solchen internationalen Bezug aufweisen. Eine Korrespondenz in einer anderen Sprache ist daher nichts Ungewöhnliches und als Normalfall zu betrachten.

Problematischer und "bedeutender" erscheint hingegen in vorliegender Entscheidung die Debatte um die Frage der Delegation, deren Anzeige und deren Konsequenz bei Nichtanzeige. Delegationen sind zulässig und viele Insolvenzverfahren kommen ohne solche gar nicht aus. Bei der Delegation ist aber noch danach zu unterscheiden, ob es sich um höchstpersönliche Aufgaben, Regelaufgaben oder Sonderaufgaben handelt. Je nachdem, welche dieser Aufgaben delegiert wurde, kann dies zu unterschiedlichen vergütungsrechtlichen Folgen für den Insolvenzverwalter führen. Delegiert der Insolvenzverwalter Regelaufgaben, so ist ihm das auch nicht verwehrt. Der Verwalter ist nicht gezwungen, alles selbst zu tätigen. Allerdings muss eine solche Delegation finanzielle Folgen haben, denn für diese Regeltätigkeiten wird der Insolvenzverwalter im Grunde im Rahmen der Regelvergütung honoriert. Da diese Regelaufgaben jedoch von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters umfasst sind, führt eine solche Delegation dazu, dass die so verursachten Kosten von der Verwaltervergütung abzuziehen sind, nicht zulasten der Masse und damit letztlich der Gläubiger gehen dürfen. Nach Ansicht des BGH (Beschl. v. 4.12.2014 – IX ZB 60/13, NZI 2015, 141 Rn 18) sind solche Beträge also voll abzuziehen, sodass – im schlimmsten Fall – sogar die Regelvergütung wegen der Degression der Verwaltervergütung aufgezehrt werden kann (z.B. BGH, Beschl. v. 12.9.2019 – IX ZB 2/19). Eine Delegation von Sonderaufgaben kann (muss aber nicht) ebenfalls zu einer Erleichterung der sonstigen Insolvenzverwaltervergütung führen. Dies hängt vom konkreten Einzelfall ab. Unabhängig davon können Sonderaufgaben delegiert oder auch im Rahmen eines Zuschlages gewürdigt werden. § 5 InsVV regelt die Fälle, in denen der Verwalter die vorgenannten Aufgaben aufgrund eigener Sachkunde wahrnimmt und diese der Masse zur Verfügung stellt. Dies folgt dem Grundsatz, wonach ein Insolvenzverwalter, der nicht über diese Spezialkenntnisse verfügt, die anstehenden notwendigen Aufgaben bei fehlender besonderer Sachkunde an einen Dritten übertragen würde, welcher dann wiederum kostenpflichtig gegenüber der Masse abrechnen könnte. Der Insolvenzverwalter, der dies nicht tut und stattdessen seine eigene Sachkunde – und damit eine Tätigkeit über das Normalmaß hinaus erfüllt – einbringt, soll hierdurch aber nicht schlechter gestellt werden, kann folglich wie der sachkundige Dritte gegenüber der Masse abrechnen (BGH, Beschl. v. 29.9.2011 – IX ZB 112/09, ZInsO 2011, 2051). Der BGH (Beschl. v. 29.9.2022 – IX ZA 10/22) hat diese Delegation an "sich selbst" nochmals bestätigt. Solche Kosten können in angemessener Weise geltend gemacht werden und bedürfen i.Ü. keiner gerichtlichen Festsetzung (wohl aber einer finalen Nachprüfung).

Grds. können Sonderaufgaben auch an Dritte delegiert werden. Als Geschäftsbesorgungsvertrag können solche Aufträge direkt durch den Insolvenzverwalter abgeschlossen und zu Lasten der Masse abgerechnet werden (BGH, Beschl. v. 29.9.2022 – IX ZA 10/22). In den Fällen der Übertragung auf Dritte kann der Insolvenzverwalter die angefallenen Auslagen nach dem RVG ohne vorherige gerichtliche Festsetzung nach § 64 Abs. 1 InsO aus der Masse entnehmen. Im Fall der Beauftragung eines externen Rechtsanwalts mit besonderen Aufgaben ergibt sich dies aus § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV. Diese stellten dann Massekosten dar und benötigten keine gerichtliche Festsetzung. Wichtig: Sind die "Dritten" mit der eigenen Person oder Kanzlei des Verwalters verbunden, so ist dies anzuzeigen. Zudem – so die aktuelle BGH-Rspr. – können solche Gebührentatbestände, die "mittelbar" das Einkommen des Insolvenzverwalters selbst (z.B. als Mitinhaber der Anwaltskanzlei) verbessern, weitere Prüfungskriterien für die insgesamt zu betrachtende Insolvenzverwaltervergütung und deren Auskömmlichkeit sein. In der Konstellation des AG Hannover wurde ein solches "Verhältnis" offensichtlich nicht vorab, sondern verspätet angezeigt. Insoweit liegt u.U. tatsächlich ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht vor. Ob ein solcher Verstoß aber zur...

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