1. Grundsätze
Das OLG München hat zunächst auf die Bestimmung des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO verwiesen, wonach die unterliegende Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Das seien Aufwendungen für solche Handlungen, die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen bzw. zu verteidigen (BGH AGS 2012, 493 = zfs 2021, 524 m. Anm. Hansens = RVGreport 2012, 351 [Hansens]). Hierbei sei als Maßstab anzulegen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt, also ex ante, als sachdienlich ansehen durfte. Dabei dürfe sie ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. In diesem Rahmen müsse die erstattungsberechtigte Partei den Grundsatz sparsamer Prozessführung beachten (BGH, a.a.O.).
Ferner hat das OLG München auf die Rspr. des BGH verwiesen, nach der es für die Entscheidung der Frage, ob die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei erstattungsfähig sind, wie bei der inländischen Partei einer Notwendigkeitsprüfung im Einzelfall bedürfe (BGH JurBüro 2012, 200 = RVGreport 2012, 231 [Hansens]). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine ausländische Partei typischerweise etwa wegen sprachlicher Barrieren, kultureller Unterschiede oder mangelnder Vertrautheit mit dem deutschen Rechtssystem eher auf einen Verkehrsanwalt angewiesen sei als eine inländische Partei. Folglich sei die Einschaltung eines ausländischen Verkehrsanwalts in der Regel dann nicht notwendig, wenn bereits der deutsche Prozessbevollmächtigte über alle notwendigen Informationen verfügt oder wenn es für die ausländische Partei möglich, zumutbar und kostengünstiger sei, den inländischen Prozessbevollmächtigten unmittelbar zu informieren (BGH, a.a.O.).
2. Die Umstände des Einzelfalls
a) Keine sprachlichen Barrieren
Nach den weiteren Ausführungen des OLG München waren hier zwar sprachliche und kulturelle Barrieren, die eine Kommunikation zwischen den Mandanten und dem Prozessbevollmächtigten erschweren würden, nicht anzunehmen.
b) Anwendung ausländischen Rechts
Jedoch ist es nach den weiteren Ausführungen des OLG München anerkannt, dass sofern das Heimatrecht der ausländischen Partei im Prozess von Bedeutung ist, die Einschaltung eines ausländischen Verkehrsanwalts auch allein unter diesem Gesichtspunkt erforderlich sein könne. Insoweit hat das OLG München darauf verwiesen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger in diesem Zusammenhang anwaltlich versichert hatte, zwischen dem österreichischen Verkehrsanwalt und ihm seien unter Einbeziehung eines der Kläger Problemstellungen zwischen deutschem und österreichischem Recht erörtert worden. Ferner hat das OLG München darauf verwiesen, dass sich die Relevanz des österreichischen Privatrechts für den vorliegenden Rechtsstreit aus den Entscheidungsgründen des Urteils des LG Traunstein ergeben.
c) Einholung des Rechtsgutachtens unerheblich
Dem steht nach den weiteren Ausführungen des OLG München nicht entgegen, dass vorliegend das LG Traunstein ein Rechtsgutachten hinsichtlich des österreichischen Erbrechts eingeholt hatte. Denn als das LG seinen entsprechenden Beweisbeschluss am 19.12.2019 erlassen hatte, hatten die Kläger schon längst den Magister A mit der Tätigkeit eines Verkehrsanwalts beauftragt. Dies hat das OLG daraus geschlossen, dass der österreichische Verkehrsanwalt für die Kläger bereits zum ersten Verhandlungstermin am 6.5.2019 zugegen gewesen war. Hieraus ergab sich, dass die Kläger den Magister A deutlich vor Erlass des Beweisbeschlusses beauftragt hatten. Deshalb greife der Einwand des Beklagten nicht ein. Nach der gebotenen ex ante-Betrachtung sei für die Kläger zum Zeitpunkt der Beauftragung ihres österreichischen Verkehrsanwalt noch nicht absehbar gewesen, dass das LG Traunstein Monate später ein Rechtsgutachten hinsichtlich der Anwendung österreichischen Erbrechts einholen werde.
3. Glaubhaftmachung
Gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die zur Festsetzung angemeldeten Kosten glaubhaft zu machen, wobei sich der Erstattungsberechtigte auf sämtliche in § 294 ZPO genannten Mittel der Glaubhaftmachung beziehen kann. Diese Glaubhaftmachung dient dazu, dem mit dem Kostenfestsetzungsantrag befassten Rechtspfleger und dem Gericht die Einschätzung zu vermitteln, dass die Voraussetzungen für die begehrte Festsetzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (BGH AGS 2011, 568 = zfs 2011, 582 m. Anm. Hansens = RVGreport 2011, 389 [Hansens]).
Diese Anforderungen für die Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Verkehrsanwaltskosten waren nach Auffassung des OLG München erfüllt. Die Kläger hätten eine anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten vorgelegt, aus der sich ergeben hat, dass er unter Beteiligung eines der Kläger mit dem Magister A über die verfahrensgege...