Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information im Rahmen des ihm erteilten Prozessauftrags ist Rechtsanwalt A nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV die Verfahrensgebühr angefallen. Deren Höhe hängt von den von dem Rechtsanwalt bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Tätigkeiten ab. Da Rechtsanwalt A noch keine der in Nr. 3101 VV aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat, insbesondere noch nicht eine Klageschrift beim Prozessgericht eingereicht hat, ist ihm nach Nrn. 3100, 3101 VV lediglich die 0,8-Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR angefallen.

Durch diese Verfahrensgebühr sind auch die mündliche Übersetzung der in deutscher Sprache abgefassten Dokumente in die türkische Sprache und der in türkischer Sprache verfassten Dokumente in die deutsche Sprache sowie das auf Türkisch geführte Mandantengespräch abgegolten.[1]

Mangels Fälligkeit (s. § 8 Abs. 1 RVG) kann Rechtsanwalt A die bisher entstandene Vergütung dem Mandanten noch nicht in Rechnung stellen. Er kann von dem Mandanten allerdings gem. § 9 RVG einen Vorschuss verlangen.

[1] S. OLG Brandenburg AGS 2024, 265 [Hansens], in diesem Heft; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., 2023, Nr. 3100 VV Rn 25.

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