Nach Ermittlung des einzusetzenden Einkommens gem. § 115 Abs. 1 ZPO sind gem. § 115 Abs. 2 ZPO Monatsraten i.H.d. Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen. Die Monatsraten sind dabei auf volle Euro abzurunden.

Beträgt das einzusetzende Einkommen mehr als 600,00 EUR monatlich, so beträgt die Monatsrate 300,00 EUR zzgl. des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600,00 EUR übersteigt. Die Höchstgrenze liegt unabhängig von der Zahl der Rechtszüge bei 48 Monatsraten.

Aus der vorliegenden Entscheidung ergibt sich nicht, wie das AG im Einzelnen das einzusetzende Einkommen ermittelt hat. Zunächst wurde dies bei der Entscheidung über die Bewilligung der VKH auf monatlich 351,00 EUR festgesetzt.

Gem. § 115 Abs. 2 ZPO beträgt die monatliche Rate daher hier zutreffend gerundet 175,00 EUR.

Im Rahmen der teilweisen Abhilfe durch das AG wurde das einzusetzende Einkommen durch Berücksichtigung von Kindergeld auf monatlich 251,00 EUR festgesetzt. Gem. § 115 Abs. 2 ZPO ist auch hier zutreffend die monatliche Rate auf 125,00 EUR festgesetzt worden.

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