Dem Kläger wurde mit Beschluss des AG Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und der Erinnerungsführer beigeordnet. Dieser beantragte später die Festsetzung u.a. einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV nach der Tabelle in § 49 RVG. Die Rechtspflegerin setzte die Gebühr unter Abzug einer halben Geschäftsgebühr nach der Tabelle des § 49 Abs. 1 RVG.

Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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