Die im angefochtenen Beschluss festgesetzten Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV und das Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 Nr. 2 VV wurden zu Recht festgesetzt. Diese stehen im Zusammenhang mit zwei Reisen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu den Verhandlungsterminen des LG, welche als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sind (§ 91 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO). Die Kosten sind der Höhe nach – von der Beklagten insoweit nicht in Zweifel gezogen – zutreffend berechnet worden.
Ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, entscheidet sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen. Es obliegt ihr lediglich, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 – VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430).
Für Reisekosten des Rechtsanwalts gilt der Grundsatz, dass diejenige Partei, die vor einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen kann. Sie darf in aller Regel berechtigterweise annehmen, ihr Rechtsanwalt sei zur sachgemäßen Beratung auf ihre persönlich und mündlich erteilten Informationen angewiesen (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898). Da das Kostenfestsetzungsverfahren ein auf möglichst unkomplizierte Abwicklung angewiesenes Massenverfahren ist, sind bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit solcher Kosten keine übermäßig differenzierten Einzelfallbetrachtungen geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2007 – V ZB 85/06, NJW 2007, 2048).
Für bestimmte Fallgruppen erkennt die Rspr. Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort niedergelassenen Rechtsanwalts allerdings nicht an, nämlich dann, wenn sich schon im Zeitpunkt der Beauftragung ein eingehendes Mandantengespräch als für die Prozessführung nicht erforderlich darstellt. Solches kommt insbesondere in Betracht bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügen. Zwar hat die Klägerin eine Rechtsabteilung eingerichtet. Diese ist aber – von der Beklagten unwidersprochen – in erster Linie mit Inkassoaufgaben betraut. Für die Bearbeitung einer problematischen Rechtsstreitigkeit – wie sie hier schon wegen der Komplexität der Vertragsverhältnisse und der streitigen Fragen der Rechtsnachfolge gegeben war – ist sie nicht zuständig. Dass die Klägerin für solche Angelegenheiten keine eigenen Mitarbeiter mit einer für die Bearbeitung von Rechtsfällen erforderlichen Sachkunde beschäftigt und einsetzt, sondern sich insoweit ihrer Hausanwälte bedient, ist ihr organisatorisch unbenommen, von der Beklagten als Prozessgegnerin hinzunehmen und gereicht der Klägerin im Rahmen der Erstattungsfähigkeit der Prozesskosten nicht zum Nachteil (in diesem Sinne OLG Bremen OLGR 2006, 305; vgl. dazu, dass einer Partei nicht entgegengehalten werden kann, sie habe zweckmäßigerweise eine eigene Rechtsabteilung einrichten müssen, BGH, Beschl. v. 11.11.2003 – VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430; siehe auch BGH, Beschl. v. 14.9.2004 – VI ZB 37/04, NJW-RR 2005, 707).
Allerdings sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht unmittelbar an deren Geschäftsort B1 ansässig, sondern in B2. Dies steht indessen unter den konkreten Umständen der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten nicht entgegen. Reisekosten eines weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Terminswahrung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte (BGH, Beschl. v. 14.9.2004 – VI ZB 37/04, NJW-RR 2005, 707; Beschl. v. 11.3.2004 – VII ZB 27/03; NJW-RR 2004, 858; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.10.2005–2 W 295/05). Da der Geschäftssitz der Klägerin in B1 weiter von Saarbrücken entfernt ist als der Sitz der Sozietät ihrer Prozessbevollmächtigten in B2, sind durch deren Beauftragung keine Mehrkosten gegenüber der Beauftragung eines in B1 ansässigen Rechtsanwalts angefallen (siehe zu einem gleichgelagerten Fall auch BGH, Beschl. v. 21.1.2004 – IV ZB 32/03, RuS 2005, 91).
Der Einwand der Beklagten, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Bevollmächtigten schriftlich und nicht in persönlichem Mandantengespräch unterrichtet habe, so dass man auch einen Anwalt in Saarbrücken hätte beauftragen können, verfängt nicht. Das Unternehmen der Klägerin ist unstreitig Partei einer Vielzahl von Klageverfahren betreffend Forderungen aus Wärmelieferungsverträgen, auch im K./B2 Raum, in dem sich die Kanzlei ihrer Hausanwälte befindet. In all diesen Fällen lässt sie sich von diesen vertreten. Die Klägerin hat daher ein berechtigte...