Beim Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung machte der Beschwerdeführer neben einer Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV) und einer Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV) auch eine Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) geltend. Der Urkundsbeamte des SG kürzte die Rechnung um die Terminsgebühr, da weder ein Gerichtstermin stattgefunden habe noch die weiteren Voraussetzungen dieser Gebühr vorlägen. Die Erinnerung des Beschwerdeführers wies das SG zurück, weil keine Terminsgebühr entstanden sei. Eine solche komme u.a. nur in Betracht, wenn ein Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende (Anm. S. 2 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV). Das Verfahren sei aber nicht durch ein Anerkenntnis geendet. Eine der Abs. l Nr. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsprechende Regelung, die außerhalb von Verfahren mit einer Regelung über Betragsrahmengebühren gelte und eine Terminsgebühr auch bei Abschluss eines Vergleichs vorsehe, enthalte das VV im Bereich der Rahmengebühren nicht. Bei dieser Rechtslage liege weder ein absichtliches oder versehentliches Schweigen des Gesetzgebers vor. Vielmehr sei ausdrücklich geregelt, dass nur die Fälle der Erledigung durch Anerkenntnis, nicht aber sonstige Formen der unstreitigen Verfahrensbeendigung eine Terminsgebühr auslösten.
Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, das SG habe sich nicht mit seinen Einwänden auseinander gesetzt. Der Gesetzgeber habe mit den Neuregelungen im zivil- und sozialgerichtlichen Verfahren die Erledigung ohne mündliche Verhandlung fördern wollen, was mit der vom SG vorgenommenen Auslegung nicht gelingen könne. Vielmehr komme es zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Anwälte, die überwiegend nach § 183 SGG privilegierte Mandanten vertreten. Ihre Honorierung belaufe sich in einer durchschnittlichen Prozesssache auf ca. 450,00 EUR bis 500,00 EUR. Dies entspräche den Gebühren einer Streitsache mit einem Streitgegenstand bis 3.000,00 EUR. Bereits eine verfassungskonforme berichtigende Auslegung der Nr. 3106 VV müsse dazu führen, dass auch bei einem Vergleich eine Terminsgebühr anfalle. Es sei nicht einzusehen, dass ein minimaler formaler Unterschied eine massive finanzielle Auswirkung haben soll.
Die zugelassene Beschwerde hatte keinen Erfolg.