Die Entscheidung ist zutreffend.

Bei einem Vergleich ist eine Zahlungsfrist von zwei Wochen mehr als angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner spätestens mit Abschluss des Vergleichs seine Zahlungsverpflichtung kennt. Auf eine Zustellung des Vergleichs kann es insoweit daher nicht ankommen.

Die Notwendigkeit der Vollstreckungsandrohung ist aus Sicht des Gläubigers zu beurteilen. Hat er nach über zwei Wochen noch keine Kenntnis vom Zahlungseingang, dann darf er einen Anwalt mit der Vollstreckung beauftragen. Es hätte dem Schuldner freigestanden, vorab über seine Zahlung zu informieren, um Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern.

Ein Wort noch zur Entscheidung des BGH: Die Vollstreckungsgebühr fällt auch dann an, wenn der Gläubiger keine angemessene Frist hat verstreichen lassen. Entscheidend ist der Auftrag. Wird ein Anwalt mit der Androhung der Zwangsvollstreckung beauftragt, so löst dies immer die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV aus. Eine andere Frage ist, ob die Gebühr zu erstatten ist. Hierfür kommt es sicherlich darauf an, dass Fälligkeit eingetreten und dem Schuldner Gelegenheit gegeben worden ist zu zahlen. Für den Anfall der Gebühr ist dies aber unerheblich. Es gilt hier nichts anderes als bei einer Zwangsvollstreckung. Wird die Zwangsvollstreckung zu früh in Auftrag gegeben, ändert sich nichts daran, dass der Anwalt seine Vergütung dafür verdient. Ob der Schuldner diese Gebühr dann erstatten muss, ist eine andere Frage, ebenso wie die Frage, ob der Anwalt sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig gemacht hat, wenn er zu einer verfrühten Vollstreckung geraten hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?