Versorgungsausgleichssachen sind, sofern es sich um den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich handelt (§§ 6 bis 19 und 28 VersAusglG), auf einen Scheidungsantrag hin grundsätzlich ohne Antrag eines Verfahrensbeteiligten einzuleiten. Nach § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG wird die Versorgungsausgleichssache beim FamG angelegt und im Verbund berücksichtigt, wenn ein Scheidungsverfahren eingeleitet und der Antrag dem Antragsgegner zugestellt worden ist. Nach Auffassung des BGH liegt erst in der Aufnahme von Ermittlungen durch das Familiengericht zur Höhe der Anwartschaften, nicht bereits in der Anfrage, ob bzw. wo die Parteien Versorgungsanwartschaften erworben haben, die Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens.
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich grundsätzlich nur auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Maßgeblich für die Berechnung der Ehezeit ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Danach beginnt – wie nach altem Recht – die Ehezeit mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist und endet am letzten Tag des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 VersAusglG ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Gericht hat demgemäß vor Aufnahme der Versorgungsausgleichssache in den Zwangsverbund (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG) zu prüfen, ob der Versorgungsausgleich nach den §§ 6 bis 19, 28 VersAusglG überhaupt im Verbund durchgeführt werden muss. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn
In diesen Ausnahmefällen ist ein "Versorgungsausgleichsverfahren" nur dann einzuleiten, wenn ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt wird. Durch den Antrag eines Verfahrensbeteiligten fällt der Versorgungsausgleich dann in den Zwangsverbund.
Nimmt das Gericht den Versorgungsausgleich in den Zwangsverbund auf, obwohl die Voraussetzungen zur Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs nicht vorliegen, weil die Ehezeit i.S.d. § 3 Abs. 1 VersAusglG als kurz anzusehen ist, so ist eine Versorgungsausgleichssache auch ohne den grundsätzlich zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlichen Antrag zum Verfahrensgegenstand geworden.
Denn für die Frage, ob ein Verfahrensgegenstand vorliegt oder nicht, ist in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, auf die Entschließung des Gerichts abzustellen, dass es sich mit der jeweiligen Sache befassen will. Der Versorgungsausgleich ist danach stets Gegenstand des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 FamGKG) und auch zu bewerten (§ 55 Abs. 2 FamGKG) und zwar selbst dann, wenn die Versorgungsausgleichssache bereits vor Einholung der Auskünfte nicht weiterbetrieben wird.
Aber auch dann, wenn die Ehezeit als kurz anzusehen ist und das Gericht die Versorgungsausgleichssache nicht im Zwangsverbund führt, muss sich das Gericht mit den Voraussetzungen des § 3 VersAusglG befassen, um überhaupt die Frage beantworten zu können, ob ein Versorgungsausgleich stattzufinden hat oder nicht. Eine materielle Befassung des Gerichts mit dem Versorgungsausgleich hat nach Einleitung des Scheidungsverfahrens deshalb immer zu erfolgen, auch wenn die Versorgungsausgleichssache dadurch nicht zur Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wird. Denn § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG regelt nur die Fälle der §§ 6 bis 19 und 28 VersAusglG.
Dieses Zwischenergebnis bestätigt § 224 Abs. 3 FamFG. Danach hat das Gericht in der Beschlussformel festzustellen, wenn ein Wertausgleich in den Fällen des
nicht stattfindet.
Diese feststellende Entscheidung des Gerichts über den Versorgungsausgleich erwächst in Rechtskraft. Es bleibt die Frage, welchen Wert die Befassung des Gerichts mit dem Versorgungsausgleich in diesen Fällen hat.
§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG bestimmt den Verfahrenswert unabhängig davon, ob ein Ausgleich stattfindet oder nicht. Bewertet wird vielmehr nur der Verfahrensgegenstand selbst. Dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG könnte entnommen werden, dass ein Verfahrenswert nur dann festzusetzen ist, wenn die jeweiligen Anrechte der Beteiligten bekannt und ermittelt sind, was dann nicht der Fall ist, wenn sich die Versorgungsausgleichssache bereits vor Einreichung des Fragebogens zum Versorgungsausgleich oder Einholung der Auskünfte bei den Versorgungsträgern erledigt. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG bestimmt den Verfahrenswert aber nicht für die ermittelten oder ausgeglichenen Anrechte, vielmehr für "jedes (bestehende) Anrecht".
Jetzt bleibt aber die praktische Frage, wie die für eine Bewertung erforderlichen Anrechte in das Verfahren für die Wertfestsetzung eingeführt werden können oder müssen, wenn nicht einmal Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt wo...