Vorläufiger Rechtsschutz in Familiensachen. Von VRiOLG a.D. Dr. Hans Gießler und VRiOLG Dr. Jürgen Soyka. 5. Aufl. 2010. Verlag C. H. Beck, München, 2010. XXXIIIX, 284 S. 58,00 EUR.
Die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind infolge des FGG-ReformG weitgehend neu gestaltet worden. Anders als mit den vielfältigen Regelungen im früheren Recht ist die einstweilige Anordnung jetzt in allen Fällen, sei es Familienstreitsache, sei es Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, einheitlich geregelt. Das einstweilige Anordnungsverfahren hat sich von der Hauptsache völlig losgelöst. Im Gegensatz zum früheren Recht ist ein Hauptsacheverfahren nicht mehr erforderlich. Das einstweilige Anordnungsverfahren ist damit zu einem gleichwertigen selbstständigen Verfahren geworden. Dass diese neuen Regelungen Schwierigkeiten mit sich bringen, hat die Rspr. bereits gezeigt, so z. B. bei der Frage, ob jetzt noch für Hauptsache und einstweilige Anordnung zugleich Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden darf (siehe OLG Zweibrücken AGS 2010, 57 einerseits; OLG Hamm AGS 2010, 107 andererseits). Auch die Rechtsmittel in einstweiligen Anordnungsverfahren sind anders geregelt als bisher (§ 57 FamFG).
Je nach Gericht spielen einstweilige Anordnungsverfahren eine erhebliche Rolle. In vielen Gerichtsbezirken hat sich der Rechtsschutz wegen überlanger Dauer der Hauptsacheverfahren auf die einstweiligen Anordnungsverfahren verlagert. Der Anwalt muss daher in Familiensachen dieses Rechtsinstitut stets mit in seine Erwägungen einbeziehen. Vor allem muss er jetzt auch überlegen, ob er nicht allein mit einer einstweiligen Anordnung bereits das Rechtsschutzziel des Mandanten erreichen und damit ein Hauptsacheverfahren vermeiden kann.
Arrestverfahren sind in der Praxis seltener, kommen aber auch hier, insbesondere in Zugewinnverfahren, vor. Sie werden gegebenenfalls mehr Bedeutung gewinnen, da das sog. Große Familiengericht zukünftig auch für weitere Verfahren, z.B. Vermögensauseinandersetzung der Eheleute, zuständig ist (§ 112 Nr. 3 FamFG).
Mit allen Fragen, die sich hier dem forensisch tätigen Anwalt stellen, befasst sich die Darstellung von Gießler/Soyka. Sehr anschaulich und praxisgerecht ist die Darstellung im zweiten Teil, bei dem die einzelnen Familiensachen (Unterhalt, Verfahrenskostenvorschuss, Haushaltssachen, Kindschaftssachen etc.) gesondert abgehandelt werden.
Angereichert ist das Werk durch zahlreiche Antragsmuster und Praxishinweise.
Auch die Anwalts- und Gerichtskosten in einstweiligen Anordnungs- und Arrestverfahren werden behandelt. So weisen die Verfasser zutreffend darauf hin, dass für einstweilige Anordnungsverfahren betreffend den Unterhalt grundsätzlich von einem höheren Wert bis zum Umfang der Hauptsache auszugehen ist (siehe OLG Düsseldorf AGS 2010, 105; AG Lahnstein AGS 2010, 264). Der kostenrechtliche Teil hätte etwas ausführlicher und präziser ausfallen dürfen – dies vielleicht als Anregung für die nächste Auflage. So verkennen die Verfasser, dass in Beschwerdeverfahren nicht die 0,5-Gebühren nach Nr. 3500 VV anfallen (Rn 304), sondern dass auch hier Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b) VV gilt, wonach in den Beschwerdeverfahren von der höheren 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV auszugehen ist.
Norbert Schneider