Die verbleibende Klage ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung der Rechnung vom 1.9.2009 i.H.v. 402,81 EUR. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte den Kläger insoweit beauftragte, und der Kläger für die Beklagte die dort abgerechnete Leistung erbrachte. Jedoch kann der Kläger hierfür kein Honorar beanspruchen, da er die Beklagte vor Erteilung dieses Auftrages nicht auf dessen Gebührenpflichtigkeit hingewiesen und damit i.S.d. § 280 BGB gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat. Dass er die Beklagte nicht aufklärte, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge X hat insoweit sehr detailliert zu den zum Kläger aufgenommenen Kontakten ausgesagt. Insbesondere hat er bekundet, dass der Kläger vor dem ersten Termin im Hinblick auf den Werbeflyer zur Kostenfreiheit des Erstkontaktes befragt worden sei. Der Kläger habe gesagt, dass die Kostenfreiheit sich auf die Prüfung beziehe, ob er das Mandat übernehme oder nicht. Daraufhin habe man mit ihm den ersten Termin vereinbart. Über Kosten der klägerischen Tätigkeit sei überhaupt nicht gesprochen worden. Irgendwann habe der Kläger gefragt, ob die Beklagte rechtsschutzversichert sei. Eine Beauftragung des Klägers im Verlauf des ersten Termins sei nicht erfolgt. Der Kläger habe noch zweimal angerufen und nach dem Sachstand und dem Vorliegen der Versicherungsunterlagen gefragt. Er habe davon abgeraten, die Deckungsanfrage selbst durchzuführen. Infolgedessen sei die Beklagte derart beeinflusst gewesen, dass sie geglaubt habe, die Deckungsanfrage nicht machen zu sollen. Als der Kläger dann die Rechnung über die Erstberatung geschickt habe, habe man einen zweiten Termin mit ihm vereinbart. Auf Nachfrage wegen der Rechnung habe der Kläger erklärt, man brauche sich hierum nicht zu kümmern, da er die Sache mit der Versicherung abrechnen werde. Am Ende des Termins sei man so verblieben, dass der Kläger sich um die Deckungszusage kümmern und ein Zwischenzeugnis anfordern werde. Weder im ersten noch im zweiten Gespräch habe der Kläger etwas zur Kostenpflichtigkeit gesagt. Keinesfalls habe er darüber aufgeklärt, dass die Einholung der Deckungszusage eine gesonderte Angelegenheit sei, die auch gesondert vergütet werden müsse. Das Gericht hat anlässlich der Vernehmung des Zeugen den Eindruck gewonnen, dass dieser um eine vollständige und wahrheitsgemäße Aussage bemüht gewesen ist, und ist aufgrund dieses persönlichen Eindrucks von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt.
Soweit der Kläger gegenbeweislich seine eigene Vernehmung beantragt hat, ist diese nicht durchzuführen gewesen, da die Beklagte hierzu keine Zustimmung erteilt hat. Aber auch seine Vernehmung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Denn der Kläger ist nicht aufgrund unglücklicher Umstände in Beweisnot, sondern hätte diese – wie schon im Termin zur Beweisaufnahme besprochen – problemlos vermeiden können, indem er sich die von ihm behauptete Aufklärung von der Beklagten vor seinem Tätigwerden quittieren ließ.
Damit ist die Beklagte so zu stellen wie sie stehen würde, wenn der Kläger sie entsprechend aufgeklärt hätte. Dies kann nach Ansicht des Gerichts nur so aussehen, dass der Kläger eine Begleichung der Rechnung nicht verlangen kann, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte ihn bei Kenntnis der Rechtslage nicht mit der Einholung der Deckungszusage betraut hätte. Soweit der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt hat, hält das Gericht dies aus Gründen der allgemeinen Lebenserfahrung für unerheblich. Denn die eigentliche Rechnung, die der Beklagten dem Umfang nach ja schon bekannt war, belief sich auf 226,10 EUR. Hiervon hatte die Beklagte 150,00 EUR ohnehin im Rahmen ihrer Selbstbeteiligung zu zahlen. Es ist kaum vorstellbar, dass sie 402,81 EUR ausgegeben hätte, um den nach Abzug des Selbstbehaltes verbleibenden Betrag von 76,10 EUR zu sparen, wenn ihr dies vor Augen gestanden hätte. Soweit der Kläger argumentiert, dass die Deckungszusage sich nicht nur auf die Erstberatung, sondern auf den gesamten Arbeitsrechtsstreit erstreckte, mag dies durchaus der Fall gewesen sein. Da aber nicht bekannt ist, ob und inwieweit die Beklagte weitere anwaltliche Dienste im Rahmen dieser Deckungszusage in Anspruch nahm, kann dies vorliegend keine Beachtung finden. Es wäre insoweit Sache des Klägers gewesen, gegebenenfalls nach Einholung entsprechender Auskunft von der Beklagten, hierzu näher vorzutragen. Ohne konkreten Vortrag erscheint die Argumentation des Klägers ins Blaue hinein zu erfolgen. Letzten Endes ist es zwar zutreffend, dass anwaltliche Tätigkeit zu vergüten ist. Es ist aber nachzuvollziehen, dass ein Mandant, der sich über die Höhe der Anwaltsrechnung Gedanken macht, dann nicht mehr verstärkt über diese nachdenkt, wenn der Anwalt ihn im Hinblick auf eine bestehende Rechtsschutzversicherung beschwichtigt. Während der Mandant dann im Zweifel gar nicht daran ...