Nach § 91 Abs. 1 ZPO sind dem Gegner die Kosten zu erstatten, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig waren. Maßgeblich ist, inwiefern die entstandenen Kosten von einer verständigen Partei als erforderlich angesehen werden mussten (BGH NJW 2007, 1532).
Kosten für sachverständige Beratung der Partei sind nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig. Die gegnerische Partei hat weder Kosten zu tragen, die als allgemeine Unkosten oder prozessfremde Kosten einer Partei entstanden sind (BGH NJW 2006, 2415 [BGH, v. 23.5.2006 – VI ZB 7/05 = AGS 2006, 461]), noch Kosten, die während des gerichtlichen Verfahrens veranlasst wurden und im Hinblick auf die dem Gericht obliegende Pflicht zur Erhebung der erforderlichen Beweise nicht als notwendig angesehen werden können. Die Erstattung kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Partei zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten sachverständiger Hilfe bedarf (BGH NJW 2003, 1398, 1399 [BGH, v. 17.12.2002 – VI ZB 56/02 = AGS 2003, 178]; Senat, Beschl. v. 27.3.2008 – 6 W 199/07; v. 19.9.2008 – 6 W 98/08; OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 318 f.; OLG Frankfurt JurBüro 1990, 1010 (1011); OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn 13 "Privatgutachten"). Die gleichen Grundsätze finden bei der Beauftragung eines Steuerberaters vor oder während eines Prozesses Anwendung (MüKo/Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn 137; OLG München MDR 1977, 848; KG FamRZ 2008, 1200; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 499).
Die für die Beauftragung der Steuerberatungsgesellschaft durch die Beklagte entstandenen Kosten sind nach den genannten Grundsätzen keine i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO notwendigen Kosten, selbst wenn man davon ausgeht, dass Beauftragung vor dem Verhandlungstermin am 29.10.2008 erfolgt und der Auftrag am 28.10.2008 ausgeführt worden ist. Die Beklagte hat die Auskunft des Steuerberaters eingeholt, ohne dass dies aus Sicht einer verständigen Partei veranlasst war. Das erkennende Gericht hat seine Rechtsauffassung zu der Frage der Steuerersparnis bis zum frühen ersten Termin, in dem der Rechtsstreit beendet wurde, nicht mitgeteilt. Es hat insbesondere der Beklagten, die im Prozess von der Darlegungspflicht des Klägers in diesem Punkt ausging, nicht aufgegeben, zur Höhe der Steuerersparnis vorzutragen. Aus Sicht einer verständigen Partei war es geboten, zunächst die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zur Frage der Darlegungslast abzuwarten. Denn die von der Beklagten zitierte Auffassung des KG, wonach die finanzierende Bank für die Höhe der Steuervorteile darlegungspflichtig sei, musste nicht auch von dem erkennenden Gericht für den konkreten Fall geteilt werden; es hätte eine abweichende Rechtsauffassung vertreten können, etwa dass schon die Vorlage der Steuerbescheide durch den Kläger seiner erweiterten Darlegungslast nicht gerecht werde oder dass eine Anrechnung im Regelfall unterbleibe, weil ein etwa zurückzuzahlender Betrag seinerseits besteuert werde (so BGH WM 2008, 2773; OLG Frankfurt, Urt. v. 20.10.2009 – 14 U 98/08).
Der Auffassung der Beklagten, die Einholung der Stellungnahme des Steuerberatungsbüros sei prozessökonomisch gewesen, kann nicht gefolgt werden, weil schon die Verpflichtung der Beklagten, substantiiert hinsichtlich der Höhe der Steuerersparnis vorzutragen, in dem hier geführten Rechtsstreit nicht feststeht.