I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Zahlungsanspruch i.H.v. 773,04 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB zuerkannt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen, weil die Beklagte mit einem Gegenanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.H.v. 1.989,40 EUR wirksam aufgerechnet habe. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Der ursprünglich i.H.v. 2.762,44 EUR bestehende Zahlungsanspruch der Klägerin sei durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 7.3.2007 erklärte Aufrechnung mit einem Gegenanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.H.v. 1.989,40 EUR erloschen. Die Beklagte habe die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 10 Abs. 1 HWG zu Recht abgemahnt. Zu den erforderlichen Aufwendungen i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zählten nicht nur die für das Abmahnschreiben, sondern auch die für die Aufforderung zur Abschlusserklärung entstandenen Kosten.

Die von der Beklagten für die Abmahnung und die Anforderung der Abschlusserklärung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten seien erforderlich gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte eine eigene Rechtsabteilung unterhalte. Von einem Unternehmen könne nicht verlangt werden, seine Rechtsabteilung personell so auszustatten, dass alle einfach gelagerten Wettbewerbsverstöße unternehmensintern verfolgt werden könnten.

Allerdings decke sich der Gegenanspruch der Beklagten nicht mit dem Rückforderungsanspruch der Klägerin. Zwar beliefen sich die für das Abmahnschreiben vom 27.11.2006 zu erstattenden Kosten – ausgehend von einem angemessen angesetzten Streitwert von 250.000,00 EUR – auf den von der Beklagten geltend gemachten Betrag von 1.353,80 EUR (0,65-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV zuzüglich 20,00 EUR Postgebührenpauschale). Für das Abschlussschreiben vom 20.2.2007 könne die Beklagte hingegen nur 635,60 EUR ersetzt verlangen (0,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV zuzüglich 20,00 EUR Postgebührenpauschale), da es sich bei einem solchen Schreiben im Allgemeinen um ein Schreiben einfacher Art handele. Dies sei auch im vorliegenden Fall anzunehmen. Die Fertigung des Anforderungsschreibens vom 20.2.2007 habe keine erneute rechtliche Prüfung des Sachverhalts erfordert.

II. Das angefochtene Urteil hält sowohl den Angriffen der Revision als auch denjenigen der Anschlussrevision stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für die Fertigung des Abschlussschreibens vom 20.2.2007 gem. Nr. 2302 VV nur eine Geschäftsgebühr i.H.v. 0,3 zuzüglich 20,00 EUR Postgebührenpauschale erstattet verlangen kann. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist es der Beklagten nicht verwehrt, mit ihren Aufwendungsersatzansprüchen aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG und §§ 677, 683, 670 BGB gegen den unstreitigen Zahlungsanspruch der Klägerin i.H.v. 2.762,44 EUR aufzurechnen.

1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ursprünglich einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte i.H.v. 2.762,44 EUR hatte.

a) Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht – wie von den Vorinstanzen angenommen – aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB. Rechtsgrund für die Leistung der Klägerin an die Beklagte waren die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 18.12.2006 und 6.2.2007, die weiterhin Bestand haben, weil die Klägerin sie nicht gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten hat.

Ein rechtskräftig gewordener Kostenfestsetzungsbeschluss wird allerdings wirkungslos, wenn die Kostengrundentscheidung abgeändert wird oder entfällt (Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 104 Rn 42). Eine Abänderung der Kostengrundentscheidung in dem von der Beklagten gegen die Klägerin betriebenen Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist jedoch nicht erfolgt, so dass die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 18.12.2006 und 6.2.2007 nicht wirkungslos geworden sind.

b) Auf § 823 Abs. 1 BGB kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht stützen, weil durch ihre Zahlung an die Beklagte keines der dort genannten Rechte oder Rechtsgüter verletzt wurde.

c) Ebenso wenig kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 717 Abs. 2 ZPO in Betracht. Die Vorschrift ist zwar grundsätzlich auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse entsprechend anwendbar (vgl. OLG Frankfurt NJW 1978, 2203; OLG Karlsruhe Rpfleger 1980, 438; MüKoZPO/Krüger, 3. Aufl., § 717 Rn 11; Musielak/Lackmann a.a.O. § 717 Rn 6). Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist jedoch, dass der für vorläufig vollstreckbar erklärte Titel in der Sache aufgehoben oder abgeändert wird. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

d) Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch i.H.v. 2.762,44 EUR jedoch als Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Zwischen den Parteien des Verfügungsverfahrens bestand ein Schuldverhältnis in Form eines Prozessrechtsverhältnisses (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2009 – V ZB 54/09, NJW 2009, 3102; Beschl. v. 10.11.2009 – VIII ZB 60/09, MDR 2010, 165). Aus dieser Sonderverbindung hatte die Beklagte die Verpflichtung, bei den von ihr beantragte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?