Der Antragsteller hatte die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über das gemeinsame Kind beantragt sowie der Antragsgegnerin zu untersagen, das Kind ohne Zustimmung des Antragstellers an der Erstkommunion teilnehmen zu lassen. Im Termin schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend, dass das Kind bis zum Beginn der Sommerferien im Haushalt der Kindesmutter verbleiben solle, trafen eine Umgangsregelung, einigten sich darüber, dass die Erstkommunion stattfinde sowie darüber, dass ein weiteres ehegemeinsames Kind den Vater jederzeit besuchen könne. Weiter heißt es im Protokoll:

"b.u.v."

(...)

2. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von RA … für das Verfahren und den Vergleich bewilligt.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

4. Der Mehrwert für den Vergleich wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.“

Mit Vergütungsfestsetzungsantrag beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, gegen die Staatskasse Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.131,21 EUR festzusetzen; hierin enthalten waren eine Verfahrensgebühr sowie eine Terminsgebühr aus dem Verfahrenswert des Vergleichs.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Gebühren und Auslagen unter Reduzierung der Verfahrensgebühr und der Einigungsgebühr mit 1.018,64 EUR fest.

Gegen diese Festsetzung richtet sich das Rechtsmittel der Bezirksrevisorin, mit welchem sie eine Reduzierung der Festsetzung auf 714,60 EUR erstrebt und geltend macht, Verfahrens(differenz)gebühr und Terminsgebühr seien nicht aus der Landeskasse zu erstatten.

Die Abteilungsrichterin hat die Erinnerung der Bezirksrevisorin zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, dem Antragsteller sei nach Erörterung der Sach- und Rechtslage Verfahrenskostenhilfe für einen umfassenden Elternvergleich bewilligt worden. Es bestehe keine Veranlassung anzunehmen, dass sich die Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht auf Verfahrens- und Einigungsgebühr erstrecke.

Gegen diese Entscheidung hat die Bezirksrevisorin Beschwerde eingelegt.

Der Einzelrichter hat das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.

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