Die als aus eigenem Rechts der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gem. § 32 RVG gegen die Verfahrenswertfestsetzung mit dem Ziel einer Heraufsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 59 Abs. 1, 57 Abs. 3, 5; 55 FamGKG) und führt auch in der Sache zur Festsetzung eines Wertes für das Versorgungsausgleichsverfahren. Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte einen konkreten Antrag in Bezug auf die Höhe des Verfahrenswertes nicht gestellt, sondern lediglich beantragt, einen Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren hinzuzufügen. Dabei hat er sich auf Rspr. in Verfahren bezogen, in denen eine Wertfestsetzung nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG nach der Zahl der Anrechte vorgenommen worden und nicht ein niedrigerer Wert nach Maßgabe von § 50 Abs. 2 FamGKG. Geht man hiervon aus und nicht davon, dass nicht nur eine Festsetzung mit dem Mindestwert von 1.000,00 EUR erstrebt wird, ist der Beschwerdewert von 200,00 EUR überstiegen.

Das Rechtsmittel ist im Ergebnis begründet. Es ist ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich festzusetzen, der jedoch nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht über dem in § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG genannten Mindestwert von 1.000,00 EUR liegen kann.

Grundsätzlich ist für eine Versorgungsausgleichssache ein Verfahrenswert auch dann festzusetzen, wenn – wie im Streitfall – bei kurzer Ehedauer Anträge nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 2102 [= AGS 2010, 398]; OLG Jena FamRZ 2012, 128 ff. [= AGS 2011, 387]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.1.2011 – 5 WF 16/11, § 3 VersAusglG; ders. a.a.O.; T. Schmidt in jurisPK-BGB, 6. Aufl., Kostenrechtliche Hinweise zu § 1587 BGB). Die Festsetzung eines Verfahrenswertes ist schon deswegen geboten, weil in der Beschlussformel ausdrücklich festgestellt werden muss, dass der Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG). Diese Feststellung setzt notwendigerweise ein Verfahren voraus, an dessen Ende die entsprechende Feststellung steht. Die feststellende Entscheidung, die mit der Begründung zu versehen ist, dass entsprechende Anträge nicht gestellt worden sind (in Abgrenzung zu den anderen Fällen, in denen es zu einer entsprechenden Feststellung kommen kann), unterliegt der Beschwerde nach § 58 FamFG und erwächst in Rechtskraft. Allein die insoweit notwendige Prüfung durch das Gericht rechtfertigt es, einen Verfahrenswert nach § 50 FamGKG festzusetzen.

Im Streitfall kommt allerdings eine an § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG orientierte, die Zahl der Anrechte berücksichtigende Festsetzung des Verfahrenswertes nicht in Betracht. Im Hinblick auf die im Streitfall extrem kurze Ehedauer – die Beteiligten haben sich bereits nach zwei Monaten getrennt – bedurfte es nicht der Einholung von Auskünften über die Anwartschaften und sind solche auch nicht eingeholt worden. Es ist auch von vornherein erklärt worden, die Durchführung des Versorgungsausgleichs werde nicht beantragt. Nach alledem ist von der in § 50 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 50 Abs. 3 FamGKG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Verfahrenswert auf den pauschalen Wert von 1.000,00 EUR zu begrenzen, weil unter den besonderen Umständen eine Bemessung nach § 50 Abs. 1.S. 1 FamGKG orientiert an dem Nettoeinkommen beider Beteiligter und der Zahl der Anrechte, die nicht einmal geklärt worden ist, in jedem Fall unbillig gewesen wäre. Ob eine andere Bewertung in Fällen gerechtfertigt ist, in denen die Auskünfte im Verfahren vorliegen und in denen sodann Erklärungen nach § 3 Abs. 3 VersAusglG abgegeben werden (vgl. OLG Jena, FamRZ 2012, 128 ff. [= AGS 2011, 387]), bedarf hier keiner Entscheidung. Für eine nach § 50 Abs. 3 FamGKG denkbare weitere Herabsetzung ist gleichermaßen kein Raum.

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