Die gem. § 104 Abs. 3 i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist teilweise begründet. Mit Recht hat das LG für den Berufungsrechtszug eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV festgesetzt. Allerdings ist entgegen der Ansicht des LG vom Beklagten der Klägerin für den Berufungsrechtszug nur eine nach Nr. 3201 VV verminderte Verfahrensgebühr zu erstatten.

1. Mit Recht hat das LG zwar angenommen, dass die Voraussetzungen der Nr. 3201 S. 1 Nr. 2 VV, nach der die Klägerin nur eine reduzierte Verfahrensgebühr geltend machen könnte, entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegeben sind, weil die Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren eine Verfahrensdifferenzgebühr überhaupt nicht geltend macht. Das LG hat indes übersehen, dass die Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren deshalb nur eine auf 1,1 verminderte Verfahrensgebühr erstattet verlangen kann, weil die Voraussetzungen von Nr. 3201 S. 1 Nr. 1 VV vorliegen. Danach kann wegen vorzeitiger Beendigung des Auftrags vom Berufungsbeklagten nur eine 1,1-Verfahrensgebühr geltend gemacht werden, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, eingereicht oder einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Berufungsrechtszug gegenüber dem Gericht erschöpfte sich darin, mit Schriftsatz v. 6.3.2013 anzuzeigen, dass die Parteien sich auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits verständigt hätten, den Vergleichstext mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass nach der Zustimmung des Beklagten nach § 278 Abs. 6 ZPO verfahren werden könne. Danach hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder einen Sachantrag gestellt noch Sachvortrag gehalten, sondern lediglich einen das Verfahren vor dem OLG betreffenden Antrag gestellt. Der Klägerin steht daher nur ein Anspruch auf Erstattung einer Verfahrensgebühr für den Berufungsrechtszug in Höhe von 710,60 EUR zu, weshalb der festgesetzte Betrag auf die Beschwerde um 323,00 EUR zu kürzen war.

2. Mit Recht hat das LG gemeint, dass die Klägerin die Erstattung einer 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV in Höhe von 775,20 EUR verlangen kann. Soweit der Beklagte vor Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, weil "ein Termin zur mündlichen Verhandlung oder ähnliches" nicht stattgefunden hat, hat er übersehen, dass eine Terminsgebühr nicht nur dann entstehen kann, wenn ein gerichtlicher Termin stattgefunden hat. Soweit das LG in der angefochtenen Entscheidung mit Recht darauf hingewiesen hat, dass die Voraussetzungen von Nr. 3202 i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV vorliegen, hat der Beklagte in der Beschwerdeschrift nichts dazu vorgetragen, warum dies falsch sein sollte. Mit dem einschlägigen und vom LG herangezogenen Gebührentatbestand hat sich der Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht auseinandergesetzt.

Zweifelhaft hätte auch lediglich sein können, ob das Berufungsverfahren im Hinblick auf die Möglichkeit des Berufungsgerichts, im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ein Verfahren i.S.v. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV ist, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Das hatte der V. Zivilsenat des BGH zunächst in dem Fall verneint, in dem eine vergleichsweise Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen ist, nachdem das Berufungsgericht bereits einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erteilt hatte, die Berufung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zurückweisen zu wollen (Beschl. v. 15.3.2007 – V ZB 170/06, NJW 2007, 2644-2645 [= AGS 2007, 397]). Der V. Zivilsenat des BGH hatte hierzu ausgeführt:

"aa) Das Beschwerdegericht verkennt, dass eine Terminsgebühr auch nach Nummer 3 Abs. 3 der Vorbemerkungen nicht zu einer von den einzelnen Gebührentatbeständen losgelösten Korrespondenzgebühr für anwaltliche Besprechungen in den Streitigkeiten umgestaltet worden ist, in denen eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht vorgesehen ist. Der Senat hat dazu in dem – allerdings erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts – ergangenen Beschl. v. 1.2.2007 (V ZB 110/06 – zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt, dass eine Terminsgebühr durch ein Gespräch zwischen den Rechtsanwälten der Parteien zur Erledigung einer Streitigkeit nicht entstehen kann, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet. Der Senat nimmt wegen der weiteren Begründung auf die Ausführungen in seinem Beschl. v. 1.2.2007 Bezug."

bb) Die zitierte Entscheidung betraf eine außergerichtliche Besprechung zur Erledigung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 ZPO. Der vorgenannte Grundsatz gilt jedoch allgemein. Er ist auch auf das Berufu...

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