1. Beschränkt sich die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten darauf, gegenüber dem Gericht anzuzeigen, dass die Parteien sich auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits verständigt hätten, den Vergleichstext mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass nach der Zustimmung des Beklagten nach § 278 Abs. 6 ZPO verfahren werden könne, entsteht nur eine ermäßigte Verfahrensgebühr.
  2. Eine Terminsgebühr nach Nrn. 3202, 3104 VV entsteht für das Berufungsverfahren auch dann, wenn in dem Verfahren auf Vorschlag der Parteien noch während der laufenden Frist zur Berufungsbegründung ein schriftlicher Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird.

OLG Celle, Beschl. v. 19.6.2013 – 2 W 134/13

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